Diesmal haben die Grünen gewonnen
Kann passieren. Das Urteil habe ich zu publizieren, was ich hiemit tue, sonst setzt es eine Strafe.
Wer sich das durchlesen möchte, kann es machen. Jedenfalls steht drinnen, was ich alles über die Grünen nicht mehr sagen darf. Werde mich hüten.
Die Geschichte ist ja uralt, es ging damals um die EU-Wahl, aber die Mühlen der Gerechtigkeit mahlen langsam, sogar dann, wenn es um die Grünen geht.
Also jetzt das Urteil im vollen Wortlaut:
REPUBLIK ÖSTERREICH
Oberlandesgericht Wien
1 R 179/15y
Im Namen der Republik
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs- und
Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des
Oberlandesgerichts Dr. Jesionek als Vorsitzende, die
Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Faber und den
Kommerzialrat Kwasny in der Rechtssache der klagenden und
gefährdeten ParteiDie Grünen – Die Grüne Alternative
(GRÜNE),Roosevelt Platz 4-5/5, 1090 Wien, vertreten
durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wider
die beklagte ParteiDr. Georg Zakrajsek, Schlösselgasse
15, 1080 Wien, vertreten durch Prof. Dipl.-Ing. Mag.
Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in Wien, wegen
Unterlassung (Streitwert nach RATG EUR 18.620,-, nach JN
EUR 31.000,-), Urteilsveröffentlichung und Widerruf
(Streitwert EUR 1.000,-, Gesamtstreitwert nach RATG
19.620,-, nach JN EUR 32.000,-) über den Rekurs
(Streitwert im Provisorialverfahren nach RATG
EUR 18.620,-, nach JN EUR 31.000,-) und die Berufung der
beklagten Partei gegen den Beschluss und das Urteil des
Handelsgerichts Wien vom 10.7.2015, 39 Cg 37/14f-10,
jeweils in nichtöffentlicher Sitzung
I.den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wirdnicht Folgegegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden
Partei die mit EUR 412,35 (darin EUR 68,73 USt)
bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu
ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt
30.000,- EUR.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
II.zu Recht erkannt:
Der Berufung wirdnicht Folgegegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden
Partei die mit EUR 1.651,56 (darin EUR 275,26 USt)
bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen
zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR
30.000,-.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klägerin ist eine politische Partei iSd PartG,
allgemein als „Die Grünen“ bekannt. Zur Frage des privaten
Waffenbesitzes vertreten die Grünen eine eher restriktive
Position.
Der Beklagte ist Medieninhaber der Website www.querschuesse.
at. Seit 12.05.2014 wird auf dieser Website ein
– vom Beklagten als „Autor“ verfasster – Artikel unter
dem Titel „Wen man auf keinen Fall wählen sollte“ veröffentlicht.
Unter der Zwischenüberschrift „Als erste
Nicht-Wähl-Kandidaten kommen die Grünen in Frage“ ist
dort u.a. zu lesen:
„Als erste Nicht-Wähl-Kandidaten kommen die Grünen
in Frage.
Erstens sind sie ideologisch den Kommunisten und den
Nazis sehr nahe – in manchen Fragen ident. Totalitaristen
reinsten Wassers. Eine Verbieterpartei, die sich in der
EU hervorragend etabliert hat. Zuerst gegen die EU, jetzt
aber glühende Befürworter der EUdSSR, weil es da fette
Posten gibt. Sie leben dort wie die Maden im Speck, gehören
längst zum EU-Establishment.
Die Grünen sind allesamt verbiesterte Gegner des
privaten legalen Waffenbesitzes. Nazis eben. Die wirren
Vorstellungen der Frau Kallenbach von den deutschen Grünen
sind in der Waffen-Richtlinie 2008 umgesetzt worden
und haben uns unter anderem die unheilvolle Registrierung
beschert, die uns noch unglaublich schaden wird.
Mehr ist nicht zu sagen. Die Grünen sind unwählbar.
In Österreich und noch mehr in Europa.“
Auch der weitere Text des Artikels setzt sich mit
der Wählbarkeit von Parteien, nicht zuletzt aus der Sicht
ihrer Einstellung zum legalen Waffenbesitz Privater, auseinander.
DieKlägerinbegehrt, dem Beklagten die Behauptung
und/oder Verbreitung der Behauptung oder sinngleicher
Behauptungen, die Grünen seien Nazis; hilfsweise der Behauptung,
die Grünen würden hinsichtlich des privaten legalen
Waffenbesitzes dieselbe politische Einstellung wie
die NSDAP vertreten und seien daher Nazis.
Weiters erhob die Klägerin hiezu ein Begehren auf
Widerruf und Urteilsveröffentlichung und beantragte überdies
die Erlassung einer dem Haupt- und Eventualbegehren
inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung.
Sie brachte im Wesentlichen vor, die Behauptung, die
Grünen würden hinsichtlich des privaten legalen Waffenbesitzes
dieselbe politische Einstellung wie die NSDAP vertreten
und seien daher Nazis, sei falsch, ehrenrührig und
kreditschädigend. Es handle sich um eine wertende Tatsachenbehauptung,
die objektiv überprüfbar sei. Die Klägerin
habe niemals einen auf Rassismus und Antisemitismus
basierenden Ausschluss politisch Andersdenkender von privatem
Waffenbesitz unter gleichzeitiger Bewaffnung par-
teitreuer Mitglieder gefordert. Die Unterstellung des Beklagten
sei geeignet, die Klägerin im öffentlichen Ansehen
verächtlich zu machen und herabzusetzen und beeinträchtige
das Ansehen und den Ruf der Klägerin in der Öffentlichkeit.
Zum Sicherungsantrag bringt sie vor, der
Klägerin drohe ein unwiederbringlicher Schaden; eine besondere
Dringlichkeit ergebe sich aus den bevorstehenden
Wahlen.
DerBeklagtebrachte vor, aus dem Gesamtzusammenhang
ergebe sich, dass er nicht behauptet hätte, die Grünen
seien Nazis. Der inkriminierte Text drücke vielmehr aus,
dass die Einstellung der Grünen, der Kommunisten und der
Nationalsozialisten zum privaten Waffenbesitz, nämlich
ein weitgehendes Verbot des privaten Waffenbesitzes der
Bürger bei staatlichem Monopol auf Waffenbesitz, ähnlich
seien. Die Äußerung sei vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit
gedeckt; in der politischen Auseinandersetzung müssten
die Beteiligten mehr einstecken als im normalen gesellschaftlichen
Verkehr. Die Website sei erkennbar satirisch
und künstlerisch gestaltet. Die Dringlichkeit des-
Sicherungsantrag sei weggefallen; der Klägerin sei kein
Schaden entstanden, weil sie bei den Wahlen zum Europäischen
Parlament (vier Tage nach Klagseinbringung) einen
Stimmenzugewinn verzeichnet hätte.
Mit den angefochtenen Entscheidungen wies dasErstgericht
das auf Unterlassung gerichtete Hauptbegehren sowohl
der Klage als auch des Sicherungsantrags ab; es gab
dem Eventualbegehren statt, verpflichtete den Beklagten
zum Widerruf und dessen Veröffentlichung und und erließ
die einstweilige Verfügung mit ihrem eventualiter beantragten
Inhalt. In seiner Kostenentscheidung verpflichtete
es den Beklagten, der Klägerin die mit EUR 3.621,44
bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
Dazu traf es die aus den Seiten 5 bis 7 der Urteilsausfertigung
ersichtlichenFeststellungen, auf die verwiesen
wird.
Rechtlichführte es aus, auch juristischen Personen
komme das Recht auf Ehre zu. Dass der Klägerin aufgrund
des Stimmengewinns bei der Wahl am 25.5.2014 kein Schaden
entstanden sei, ändere nichts daran, dass sie in ihrem
Recht auf Ehre beeinträchtigt sei und ihr daher bei Wiederholungsgefahr
ein Unterlassungsanspruch zustehe. Der
Unterlassungsanspruch wegen Ehrenbeleidigung solle nämlich
auch vor künftigen ideellen Schäden schützen. Daher
gewähre die Rechtsprechung bei erfolgter Ehrenkränkung
einstweilige Verfügungen ohne gesonderte Gefahrenbescheinigung.
Das Recht auf Ehre und Wahrung des wirtschaftlichen
Rufs seien absolut geschützte Persönlichkeitsrechte, daher
indiziere jede „Beeinträchtigung des § 1330 ABGB“ die
Rechtswidrigkeit des Verhaltens. Für die abschließende
Beurteilung sei eine umfassende Interessenabwägung erforderlich,
bei der insbesondere auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit
Bedacht zu nehmen sei. Eine Herabsetzung
eines anderen durch unwahre Tatsachenbehauptungen oder
durch Werturteile, die auf unwahren Tatsachen basierten,
könne nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt
werden.
Zunächst sei zu beurteilen, ob eine Tatsachenbehauptung
oder ein Werturteil vorliege. Dies sei für die Tatbestandsmäßigkeit
des § 1330 Abs 2 ABGB von Bedeutung,
weil dieser Werturteile nicht erfasse; weiters deswegen,
weil nur die Verwirklichung des § 1330 Abs 2 ABGB einen
Anspruch auf Widerruf und Veröffentlichung gewähre;
schließlich sei für die Beweislast bedeutend, ob beide
Tatbestände verwirklicht seien, weil für eine Rufschädigung,
die gleichzeitig Ehrenbeleidigung sei, die Beweis-
last beim beklagten Täter liege und der Betroffene nur
die Verbreitung nachzuweisen habe.
Die Bezeichnung „Nazi“ stelle eine Beleidigung und
ein Werturteil dar, wenn es sich um den Vorwurf einer
verpönten Gesinnung ohne weitere Anhaltspunkte handle.
Wesentlich für die Unterscheidung zwischen Werturteil und
Tatsachenbehauptung sei, ob sich der Bedeutungsinhalt einer
Äußerung auf einen Tatsachenkern zurückführen lasse,
der einem Beweis zugänglich sei.
Der Beklagte stelle die Äußerung auf, dass die Klägerin
ideologisch den Kommunisten und Nazis sehr nahe
stehe, in manchen Fragen ident sei; dies treffe insbesondere
auf die Thematik des privaten legalen Waffenbesitzes
zu, zu dem die Klägerin in vehementer Gegnerschaft stünde.
Dieser Behauptung sei im Gesamtzusammenhang ein objektiver
Tatsachenkern zu entnehmen, der eine Überprüfung
der Richtigkeit der Äußerung zulasse, weshalb es sich um
eine Tatsachenbehauptung handle. Die behauptete inhaltliche
Nähe der Grünen zur NSDAP in der Frage des privaten
Waffenbesitzes sei jedoch nicht gegeben. Das WaffenG 1938
lege seinen Schwerpunkt auf einen (auch) von Rassismus
und Antisemitismus beruhenden Ausschluss politisch Andersdenkender
vom Waffenbesitz, während es Mitgliedern
der NSDAP ermöglicht habe, Waffen ohne Waffenschein zu
führen. Der Beklagte behaupte aber nicht einmal, dass die
Klägerin je einen auf Rassismus und Antisemitismus beruhenden
Ausschluss politisch Andersdenkender vom privaten
Waffenbesitz unter gleichzeitiger Bewaffnung „parteitreuer“
Mitglieder gefordert habe. Die Klägerin spreche sich
vielmehr vor dem Hintergrund für einen restriktiven Zugang
zum privaten Waffenbesitz aus, dass bei „freier“
Verfügbarkeit von Schusswaffen in privaten Haushalten Gefahren
geschaffen würden, durch die es zu Unfällen und
Gewaltverbrechen im familiären Bereich komme. Daher trete
die Klägerin für ein generelles Verbot mit Ausnahmen ein;
intendiert sei ein Schutz von Privatpersonen und der Familie,
sohin ein völlig anderes Motiv als bei der seinerzeitigen
NSDAP. Die Behauptung einer politischen Übereinstimmung
der Klägerin mit der Ideologie des Nationalsozialismus
in der Frage des privaten legalen Waffenbesitzes
sei daher nicht wahr.
Zwar sei ein Eingriff in das Recht der freien Meinungsäußerung
nur restriktiv vorzunehmen; aufgrund der
unwahren Tatsachenbehauptung, mit der hier die Bezeichnung
der Grünen als „Nazis“ verbunden worden sei, bestehe
aber keine Möglichkeit einer Rechtfertigung des Beklagten
mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung. Die Äußerung
sei daher auch eine Ehrenbeleidigung iSd § 1330 Abs 1
ABGB. Damit bestehe der verschuldensunabhängige Unterlassungsanspruch
zu Recht.
Für den Widerruf werde zumindest leichte Fahrlässigkeit
verlangt. Dem Parteienvorbringen zu den Entscheidungen
der Strafgerichte sei zum Vorliegen von Verschulden
nichts zu entnehmen, weil bis zuletzt kein rechtskräftiges
Urteil vorgelegen sei und es beim zivilrechtlichen
Ehrenschutz nicht auf die strafgesetzmäßige Tatbestandsmäßigkeit
ankomme. Der Beklagte habe aber die gebotene
Sorgfalt außer Acht gelassen; daher bestehe auch der Anspruch
auf Widerruf samt Veröffentlichung zu Recht. Das
Hauptbegehren bestehe nicht zu Recht, weil der Beklagte
nicht in dieser Allgemeinheit behauptet habe, Grüne seien
Nazis. Hingegen treffe das Eventualbegehren den Verstoß
präziser und könne zugesprochen werden.
Der Unterlassungsanspruch könne durch einstweilige
Verfügung gesichert werden, ohne dass es einer gesonderten
Gefahrenbescheinigung bedürfe. Da bereits bei einem
einmaligen Verstoß Wiederholungsgefahr zu vermuten sei
und der Beklagte keine Anstalten gemacht habe, das Ge-
richt vom Gegenteil zu überzeugen, sei Wiederholungsgefahr
gegeben. Einer politischen Partei drohe durch unwahre
Behauptungen über ihr politisches Verhalten zumindest
bei den nächstfolgenden Wahlen ein unwiederbringlicher
Verlust an Wählern. Damit sei auch der wirtschaftliche
Ruf der Beklagten betroffen und ein unwiederbringlicher
Schaden gegeben. Der Beklagte hätte auch Kenntnis von der
Unwahrheit der Äußerung gehabt oder haben müssen. Daher
sei auch dem Eventualbegehren im Provisorialverfahren
stattzugeben.
Dagegen richten sich derRekursund dieBerufungdes
Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit
dem Antrag auf Abänderung durch Abweisung des Antrags auf
Erlassung einer einstweiligen Verfügung und durch Klagsabweisung;
hilfsweise wird jeweils ein Aufhebungsantrag
gestellt. Weiters beantragt der Beklagte die Abänderung
der Kostenentscheidung dahin, dass die Klägerin zum Kostenersatz
in Höhe von EUR 2.291,78 verpflichtet werde
(„Kostenrekurs“).
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs und der Berufung
nicht Folge zu geben.
Die Rechtsmittel sindnicht berechtigt.
1.Vorauszuschicken ist, dass der erkennende Senat
die Rekurs- und Berufungsausführungen für nicht stichhältig
erachtet, die damit bekämpfte – bereits wiedergegebene
– Begründung des Ersturteils hingegen für zutreffend.
Es kann daher auf deren Richtigkeit verwiesen und zu den
Argumenten der Berufungswerberin lediglich kurz Stellung
genommen werden (§ 500a ZPO).
Da der Beklagte seine Rekursausführungen auch zu
Ausführungen der Berufung erhebt, kann darauf unter einem
eingegangen werden.
2.Der Beklagte macht geltend (Punkt 1. der Rechtsrüge),
die Beurteilung des Erstgerichts, dass zur Frage
des privaten Waffenbesitzes keine inhaltliche Nähe zwischen
der NSDAP und den Grünen vorliege, sei unzutreffend.
So gehe das Erstgericht unrichtig davon aus, dass
das WaffenG 1938 Mitgliedern der NSDAP gestattet hätte,
Waffen auch ohne Waffenschein zu führen. Richtiger Weise
treffe das lediglich auf Anghörige des Staates oder bestimmter
staatsnaher Institutionen bzw bestimmte Führer
der NSDAP zu. Auch das Waffengesetz 1938 sehe keine Bewaffnung
parteitreuer Mitglieder vor, sodass es nicht
darauf ankomme, dass die Klägerin eine Bewaffnung parteitreuer
Mitglieder nicht gefordert habe. Das Erstgericht
übersehe auch, dass Juden der Waffenbesitz nicht
durch das WaffenG 1938, sondern durch die Verordnung gegen
den Waffenbesitz von Juden, RGBl I, 1573, verboten
worden sei.
Der Beklagte beanstandet weiters, dass das Erstgericht
bei der Wiedergabe der Gründe, aus denen sich die
Klägerin für einen restriktiven Zugang zu privatem Waffenbesitz
ausspricht, nicht den Konjunktiv verwendet
habe, sodass der Eindruck entstehe, es habe diese Gründe
als Tatsachen festgestellt. In Wahrheit würden sich die
von der Klägerin geäußerten Motive nicht von der NS-Propaganda
unterscheiden, die das WaffenG 1938 mit dem
Schutz der öffentlichen Sicherheit begründet habe. Sowohl
die Klägerin als auch die Nationalsozialisten strebten
ein weitgehendes Verbot des privaten Waffenbesitzes bei
gleichzeitigem staatlichen Monopol auf Waffenbesitz an.
Schließlich hätte das Erstgericht die Motive der
Klägerin und der Nationalsozialisten nicht beachten dürfen,
weil der Beklagte über die Motive keine Ausführungen
getätigt habe und nicht behauptet habe, dass diese identisch
wären.
Dazu wurde erwogen:
§ 1330 ABGB schützt die Ehre von Personen, also ihre
Personenwürde (Abs 1) und ihren Ruf (Abs 2). Abs 1 sanktioniert
Ehrenbeleidigungen, die zugleich Tatsachenbehauptungen
sein können; Abs 2 hingegen nur unwahre rufschädigende
Tatsachenbehauptungen, nicht jedoch Werturteile
(Danzlin KBB4 Rz 2; 6 Ob 159/06k; 6 Ob 218/08i).
Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden
oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet
sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten
Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten
(RIS-Justiz RS0031883; RS0032489). Wesentlich
ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern
zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass
sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt,
sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann
(RIS-Justiz RS0031883 [T30, T32]).
Das Recht auf freie Meinungsäußerung deckt unwahre
Tatsachenbehauptungen nicht. Daher dürfen auch Werturteile,
die konkludente Tatsachenbehauptungen (RIS-Justiz
RS0031810) sind, nicht schrankenlos geäußert werden (zuletzt
6 Ob 201/15z); allerdings sind überspitzte Formulierungen
unter Umständen hinzunehmen, soweit kein massiver
Wertungsexzess vorliegt (RIS-Justiz RS0031883 [T33]).
Dabei sind bei Politikern die Grenzen erheblich weiter
gezogen als bei Privatpersonen (RIS-Justiz RS0115541;
RS0082182; RS0075552). Jedoch findet das Recht auf freie
Meinungsäußerung in der Interessenabwägung gegenüber der
ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer
unwahren Tatsachenbehauptung (6 Ob 115/14a; RIS-Justiz
RS0075552 [T11]; RS0054817 [T12]).
Das Erstgericht hat den inkriminierten Äußerungen
den objektiv überprüfbaren Tatsachenkern entnommen, dass
die Klägerin den Nazionalsozialisten insbesondere in der
Frage des privaten Waffenbesitzes ideologisch sehr nahe
stehe. Es hat die inkriminierten Äußerungen daher zutreffend
(auch) als Tatsachenbehauptung qualifiziert; dies
wird vom Beklagten in der Berufung auch nicht in Zweifel
gezogen.
Mit seinen Ausführungen zum WaffenG 1938 zielt der
Beklagte darauf ab, die Ausführungen des Erstgerichts
insgesamt als unrichtig darzustellen. Soweit er vorbringt,
dass das Erstgericht die Personengruppe, die nach
dem WaffenG 1938 zum Führen von Waffen ohne Waffenschein
berechtigt war, unzutreffend umschrieben habe, ergibt
sich daraus noch nicht, dass die inkriminierte Behauptung
einer ideologischen Nähe der Klägerin zu den Nationalsozialisten
hinsichtlich des privaten Waffenbesitzes richtig
wäre. Das gleiche gilt für die Berufungsausführungen,
wonach der Ausschluss von Juden vom privaten Waffenbesitz
aus einer entsprechenden Verordnung und nicht aus dem
WaffenG 1938 folgte.
Entgegen der Darstellung in der Berufung beschränkt
sich der Inhalt der strittigen Äußerungen nämlich nicht
auf die Aussage, dass die Klägerin ebenso wie die Nationalsozialisten
einen privaten Waffenbesitz ohne Waffenschein
nur für bestimmte Personengruppen zulassen wollten,
sondern nimmt auf die Ideologie Bezug (“Erstens sind
sie ideologisch den Kommunisten und den Nazis sehr
nahe“). Mit dem Hinweis auf die Ideologie bzw ideologische
Nähe wird aber – nach dem für die Ermittlung des Bedeutungsgehalts
maßgeblichen ungezwungenen Verständnis
der Aussagen in ihrem Gesamtzusammenhang durch einen
nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Bevölkerung
(RIS-Justiz 0031883) – auch auf die hinter einer konkreten
Forderung – Einschränkung des privaten Waffenbesitzes
ohne Waffenschein – stehenden Ideen Bezug genommen. Die
inkriminierten Äußerungen legen nahe, dass die von der
Klägerin und den Nationalsozialisten gewünschte Gestal-
tung des privaten Waffengebrauchs von ähnlichen Ideen getragen
ist. Das Erstgericht hat daher zutreffend hervorgehoben,
dass die Klägerin eine andere Zielrichtung verfolgt
als die Nationalsozialisten. Dass das Erstgericht
in diesem Zusammenhang die Ziele der Klägerin wiedergibt,
ist auch ohne Verwendung des Konjunktivs klar erkennbar.
Zudem darf nicht übersehen werden, dass die Personengruppen,
für die nach Ansicht der Klägerin bzw aus nationalsozialistischer
Sicht ein privater Waffenbesitz zulässig
sein sollte, nach vollkommen unterschiedlichen
Kriterien gebildet sind. So ist der von der Klägerin definierte
Personenkreis (SportschützInnen, JägerInnen,
Mitglieder traditioneller Schützenvereinigungen, Wachpersonal
konzessionierter Wach- und Schießgesellschaften)
der im WaffenG 1938 umschriebenen Personengruppe (Angehörige
der SS-Verfügungstruppe und der SS-Totenkopfverbände,
Unterführer der NSDAP vom Ortsgruppenleiter aufwärts,
der SA, der SS und des Nationalsozialistischen Kraftfahrkorps
vom Sturmführer aufwärts sowie der Hitlerjugend vom
Bannführer aufwärts) in keiner Weise ähnlich. Denn die
von der Klägerin umschriebenen Personengruppen orientieren
sich weder an staatlichen Organisationen noch an Parteiorganisationen,
während es sich bei den vom WaffenG
1938 umschriebenen Personengruppen durchwegs um solche
handelt, die in das System der nationalsozialistischen
Machterhaltung unmittelbar eingebunden waren. Zudem verlangt
die Klägerin nicht bloß eine Einschränkung auf bestimmte
Personengruppen, sondern bei Sportschützen und
Mitgliedern traditioneller Schützenvereine zusätzlich die
gesicherte Verwahrung der Waffen in den Schießstätten bzw
Vereinsräumen.
Das Erstgericht ist daher zutreffend zur Beurteilung
gelangt, dass die Tatsachenbehauptung, die Klägerin würde
in ihrer Haltung zum privaten legalen Waffenbesitz den
Nationalsozialisten ideologisch nahestehen, in ihrem Tatsachenkern
unrichtig ist.
3.Der Beklagte rügt weiters (Punkt 2. der Rechtsrüge),
das Erstgericht unterstelle ihm zu Unrecht, er hätte
behauptet, die Grünen, also die Mitglieder bzw Anhänger
der Klägerin, seien Nazis. Wenn im inkriminierten Text
behauptet werde, dass die Grünen ideologisch den Kommunisten
und den Nazis sehr nahe seien, dann sei klar, dass
damit nicht behauptet werde, dass sie Kommunisten oder
Nazis seien. Dies schon deshalb, weil kein Mensch gleichzeitig
Nazi und Kommunist sein könne. Ausgesagt werde
vielmehr, dass manche politische Ansichten der Grünen,
insbesondere zum privaten Waffenbesitz, den Vorstellungen
der Kommunisten und Nazis nahe kämen.
Das Erstgericht hat dem Beklagten nicht untersagt,
die Behauptung aufzustellen/zu verbreiten, die Grünen
seien Nazis, sondern die Behauptung, „die Grünen würden
hinsichtlich des privaten legalen Waffenbesitzes dieselbe
politische Einstellung wie die NSDAP vertreten und seien
daher Nazis“. Das Unterlassungsgebot umschreibt damit genau
jenen Tatsachenkern, den der inkriminierte Artikel
schon nach dem eigenen Berufungsvorbringen des Beklagten
hat. Soweit sich der Beklagte gegen ein Verbot der Behauptung
wendet, die Grünen seien Nazis, bekämpft er ein
vom Erstgericht gar nicht erlassenes Verbot.
Das Unterlassungsgebot kann auch nicht derart in
einzelne Teile zerlegt werden, dass es dadurch einen veränderten
Inhalt erhält. Das strebt aber der Beklagte an,
indem er dessen letzten Halbsatz („und seien daher
Nazis“) vom Tatsachenkern trennt, der die Bezeichnung als
Nazis begründet, nämlich dem Umstand, dass „die Grünen
[…] hinsichtlich des privaten Waffenbesitzes dieselbe
politische Einstellung wie die Nazis“ vertreten würden.
Die Entscheidungsgründe sind im Zweifel zur Auslegung des
Spruchs zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0000300). Das
Erstgericht hat aber – nicht nur mit der Abweisung des
Hauptbegehrens – sondern auch in den Entscheidungsgründen
klar gestellt, dass es ein Verbot der nicht weiter eingeschränkten
Aussage, die Grünen seien Nazis, nicht als berechtigt
ansieht; ein solches Unterlassungsgebot hat es
auch nicht erlassen.
4.Der Beklagte wendet sich weiters (Punkt 3. der
Rechtsrüge) gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts,
aufgrund der unwahren Tatsachenbehauptungen, mit
denen die Bezeichnung der Grünen als Nazis verbunden worden
sei, bestehe keine Möglichkeit der Rechtfertigung des
Beklagten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung. Er
hält dem entgegen, nicht behauptet zu haben, dass die
Grünen Nazis seien, sondern dass ihre Einstellung zum
privaten Waffenbesitz den Nationalsozialisten ähnlich
sei. Dabei sei zu beachten, dass die Klägerin selbst politische
Gegner oft als Nazis bezeichne und dass sie als
politische Partei mehr ertragen müsse, als Personen im
normalen gesellschaftlichen Verkehr.
Wie bereits ausgeführt, sind die Grenzen zulässiger
Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amts
im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen.
Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz
zeigen, besonders wenn sie selbst öffentliche Äußerungen
tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen
(RIS-Justiz RS0115541). Jedoch findet das Recht auf freie
Meinungsäußerung in der Interessenabwägung gegenüber der
ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer
unwahren Tatsachenbehauptung; eine solche wird nicht unter
Berufung auf das Recht der freien Meinungsäußerung
gestattet (6 Ob 115/14a mwN). Da die Behauptung des Beklagten
in ihrem Kern aber unwahr ist, ist das Unterlassungsbegehren
berechtigt.
5.Schließlich verweist der Beklagte auf ein mittlerweile
vorliegendes rechtskräftiges, den Beklagten
freisprechendes strafgerichtliches Urteil betreffend andere
als die im vorliegenden Verfahren inkrimierten Äußerungen
(Punkt 4. der Rechtsrüge). Daraus lasse sich ableiten,
dass politische Parteien eine stärkere Einschränkung
ihres Ehrenschutzes zugunsten des Widerstreits pluralistischer
Auffassungen hinnehmen müssten. Die Grünen
und die Nationalsozialisten wären für ein restriktives
Waffenrecht eingetreten; der Vergleich sei daher zulässig.
Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach
der Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerungen –
ideologische Nähe der Anhänger der Klägerin zu den Nationalsozialisten
– im Kern nicht der Wahrheit entspricht,
weshalb sie nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung
gerechtfertigt sind.
6.Der Beklagte macht weiters geltend (Punkt 5.),
dass die Webseite erkennbar satirisch und künstlerisch
gestaltet sei, worauf auf der Startseite hingewiesen werde.
Satire ist eine Form des künstlerischen Ausdrucks und
des gesellschaftlichen Kommentars, die durch die ihnen
innewohnende Übertreibung und Verzerrung der Realität
darauf abzielt, zu provozieren und aufzuregen (RS0031735;
RIS-Justiz RS0075696 [T18]). Ein auf der Startseite einer
Website angebrachter Hinweis auf satirische Inhalte führt
aber nicht dazu, dass jeglicher auf der betreffenden Website
abrufbare Inhalt allein deshalb als Satire anzusehen
wäre. Ein satirischer Charakter der konkret inkriminierten
Äußerungen ist aber nicht erkennbar; woraus er sich –
abgesehen von einem Hinweis auf der Startseite der Website
– ergeben sollte, wird in der Berufung auch nicht ausgeführt.
7.Zur einstweiligen Verfügung rügt der Beklagte,
dass eine allenfalls vorgelegene Dringlichkeit dadurch
weggefallen sei, dass die Wahlen zum Europäischen Parlament
am 25.5.2014 (vier Tage nach dem Antrag) stattgefunden
hätten. Der drohende Schaden durch die Verminderung
der Wahlchancen könne nicht mehr eintreten. Die Klägerin
habe bei diesen und den nächstfolgenden Wahlen Stimmenzugewinne
erzielt. Da der wirtschaftliche Ruf der Klägerin
offenbar nicht tangiert sei und ein unwiederbringlicher
Schaden nicht eingetreten sei, sei der Sicherungsantrag
abzuweisen.
Ein wegen einer Ehrverletzung oder einer kreditschädigenden
Äußerung zustehender Unterlassungsanspruch kann
durch einstweilige Verfügung gesichert werden, ohne dass
es einer gesonderten Gefahrenbescheinigung bedarf (RISJustiz
RS0011399). Dies deshalb, weil die Auswirkungen
einer Ehrverletzung oder Rufschädigung kaum zu überblicken
sind und sich durch Geldersatz nicht völlig ausgleichen
lassen (RIS-Justiz RS0011400; 17 Ob 23/11y).
Nach der Rechtsprechung ist zwar bei bloßer Schädigung
des wirtschaftlichen Rufes im Sinne des § 1330 Abs 2
ABGB – neben der Behauptung im Antrag – die nach § 381 Z
2 EO ausdrücklich erforderliche Gefahrenbescheinigung nur
dann entbehrlich, wenn nach der Art und Intensität des
Eingriffes im konkreten Einzelfall nach der Lebenserfahrung,
prima-facie, auf eine Gefährdung des überdies in
Geld nicht zur Gänze wiedergutzumachenden wirtschaftlichen
Rufs geschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0102054).
Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, weil die inkriminierten
Äußerungen nicht bloß als Rufschädigung iSd
§ 1330 Abs 2 ABGB zu qualifizieren sind, sondern als
„rufschädigende Ehrenbeleidigung“ (KissichinKletecka/
Schauer, ABGB-ON 1.02 § 1330 Rz 20) die Tatbestände sowohl
des § 1330 Abs 1 als auch Abs 2 ABGB verwirklichen.
Die Auswirkungen der Verletzung der Ehre der Klägerin
beschränken sich nicht auf das Abschneiden bei
Wahlen, sodass sich durch den Umstand, dass sie Stimmenzuwächse
erzielt hat, kein Wegfall des Sicherungsinteresses
ergibt.
8.Die Rechtsmittelausführungen des Beklagten erweisen
sich daher insgesamt nicht als berechtigt, sodass dem
Rekurs und der Berufung jeweils nicht Folge zu geben war.
9.Im Kostenpunkt begehrt der Beklagte, die Klägerin
zum Kostenersatz von EUR 2.291,78 zu verpflichten.
Das Erstgericht habe der Klägerin zu Unrecht den Ersatz
sämtlicher begehrter Kosten zugesprochen. Die Klägerin
habe das Eventualbegehren erst in der mündlichen Verhandlung
am 8.10.2014 gestellt, davor sei nur das Hauptbegehren
gegenständlich gewesen. Daher seien zwei Verfahrensabschnitte
zu bilden, wobei die Klägerin im ersten
Verfahrensabschnitt zur Gänze unterlegen sei. Sie habe
daher daher dem Beklagten die Kosten der jeweils nur zum
Hauptbegehren erstatteten Äußerung vom 4.6.2014, der Klagebeantwortung
und des vorbereitenden Schriftsatzes vom
1.10.2014 zu ersetzen. Im zweiten Verfahrensabschnitt,
der mündlichen Streitverhandlung vom 8.10.2014, sei die
Klägerin zur Hälfte durchgedrungen, sodass die Kosten gegenseitig
aufzuheben seien und der Beklagte der Klägerin
(bloß) die halbe Pauschalgebühr zu ersetzen habe.
Wird das Hauptbegehren abgewiesen, dem Eventualbegehren
aber stattgegeben, ist immer § 43 ZPO anzuwenden
(RIS-Justiz RS0110839). Die Voraussetzungen des § 43 Abs
2 ZPO sind in einem solchen Fall dann gegeben, wenn der
Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des
Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung
des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiellrechtliche
Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren
annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie
bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde (RISJustiz
RS0110839, RS0109703;Obermaier, Kostenhandbuch2
Rz 117). Zur Beurteilung, ob der zur Prüfung des Hauptbegehrens
erforderliche Verfahrensaufwand auch für die Prüfung
des Eventualbegehrens verwertbar ist, kann auf die
zur Kostenseparation entwickelte Rechtsprechung zurückgegriffen
werden. Alle Kosten, die abgrenzbar auch für das
Eventualbegehren verwertbar waren, sind gemäß seinem Erfolg
zu ersetzen, alle anderen sind nicht nur nicht ersatzfähig,
sondern gemäß dem Erfolgsprinzip dem Gegner zu
ersetzen (ObermaieraaO Rz 117).
Das Erstgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass
die Anspruchsgrundlage für beide Begehren ident ist. Die
Klägerin hat mit dem Eventualbegehren auch annähernd den
gleichen wirtschaftlichen Erfolg wie bei Stattgebung des
Hauptbegehrens erreicht, weil dem Beklagten im Ergebnis
die Unterlassung der von Anfang an inkriminierten Äußerungen
untersagt wurde.
Der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung
des Hauptbegehrens erforderlich war, konnte aber
auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet
werden. Dies betrifft sowohl die Schriftsätze der Klägerin
(Klage samt Sicherungsantrag ON 1, Schriftsatz vom
24.8.2014 ON 5) als auch des Beklagten (Äußerung vom
4.6.2014 ON 3, Klagebeantwortung ON 4 und vorbereitender
Schriftsatz vom 1.10.2014 ON 6). Sämtliche Schriftsätze
bezogen sich auf die selben inkriminierten Äußerungen des
Beklagten. Dass der zum Hauptbegehren aufgewendete Verfahrensaufwand
für die Prüfung des Eventualbegehrens verwertet
werden konnte, zeigt sich schon daran, dass die
Parteien in der mündlichen Streitverhandlung am 8.10.2014
jeweils kein zusätzliches Sachvorbringen zum Eventualbegehren
erstatteten, sondern bloß ihre Schriftsätzen vortrugen.
Dass das Eventualbegehren erst nach Klagseinbrin-
gung gestellt wurde, ändert damit nichts an der Verwertbarkeit
des gesamten zum Hauptbegehren getätigten Verfahrensaufwand
(vgl OLG Wien 1 R 134/15f).
Zutreffend hat daher das Erstgericht dem Beklagten
nach § 43 Abs 2 ZPO den Ersatz der gesamten Verfahrenskosten
erster Instanz auferlegt.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens
gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Klägerin hat eine gesonderte Rekursbeantwortung
eingebracht. In Rechtsmittelverfahren, in denen Rechtsmittel
oder deren Beantwortung zur Hauptsache mit jenen
im Provisorialverfahren verbunden werden können, erfolgt
jedoch keine gesonderte Honorierung; in sinngemäßer Anwendung
der Anm 4 zu TP 3 RATG steht nur die Verbindungsgebühr
von 25 % der für den Rechtsmittelschriftsatz gebührenden
Entlohnung zu (Obermaier, Kostenhandbuch² Rz
521; 1 Ob 25/04i). Die Verbindungsgebühr beträgt daher
25 % von EUR 1.374,50 (EUR 343,63) zuzüglich 20 % USt
(EUR 68,73), insgesamt sohin EUR 412,35.
Eine Honorierung der Replik im Kostenpunkt („Kostenrekursbeantwortung“)
der Klägerin hat neben den Kosten
des Berufungsverfahrens nicht zu erfolgen (RS0119892
[T4]; RS00087844 [T5]).
Die ordentliche Revision und der ordentliche Revisionsrekurs
waren nicht zuzulassen, weil die Ermittlung des
Bedeutungsinhalts einer Äußerung von den näheren Umständen
des Einzelfalls, insbesondere von der konkreten Formulierung
in ihrem Zusammenhang abhängt (RIS-Justiz
RS0115693; vgl RS0107768). Dies gilt auch für die Frage,
ob Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Äuße-
rung vorliegt (RIS-Justiz RS0113943 [T1]).
Oberlandesgericht Wien
1011 Wien, Schmerlingplatz 11
Abt. 1, am 27. April 2016
Dr. Regine Jesionek
Elektronische Ausfertigung
gemäß § 79 GOG
1 R 179/15y
P.S.: Wer bis daher gelesen hat, dem ist aufgefallen, daß die Richterin die Frau Dr. Jesionek war. Und wer sich dabei etwas denkt, der hat auch recht. Das ist nämlich die Ehegattin des Herrn Präsidenten Jesionek (Weißer Ring). Befangen ist sie aber nicht. Das stelle ich hiemit ganz eindeutig fest.
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