Warning: Undefined array key 1 in /home/.sites/74/site1951128/web/wp-content/plugins/visitors-online/visitors-online.php on line 438 Warning: Undefined array key 2 in /home/.sites/74/site1951128/web/wp-content/plugins/visitors-online/visitors-online.php on line 438 Diesmal haben die Grünen gewonnen – Querschüsse

Diesmal haben die Grünen gewonnen

Diesmal haben die Grünen gewonnen

Kann passieren. Das Urteil habe ich zu publizieren, was ich hiemit tue, sonst setzt es eine Strafe.

Wer sich das durchlesen möchte, kann es machen. Jedenfalls steht drinnen, was ich alles über die Grünen nicht mehr sagen darf. Werde mich hüten.



Die Geschichte ist ja uralt, es ging damals um die EU-Wahl, aber die Mühlen der Gerechtigkeit mahlen langsam, sogar dann, wenn es um die Grünen geht.

Also jetzt das Urteil im vollen Wortlaut:

REPUBLIK ÖSTERREICH

Oberlandesgericht Wien

1 R 179/15y

Im Namen der Republik

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs- und

Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des

Oberlandesgerichts Dr. Jesionek als Vorsitzende, die

Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Faber und den

Kommerzialrat Kwasny in der Rechtssache der klagenden und

gefährdeten ParteiDie Grünen – Die Grüne Alternative

(GRÜNE),Roosevelt Platz 4-5/5, 1090 Wien, vertreten

durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wider

die beklagte ParteiDr. Georg Zakrajsek, Schlösselgasse

15, 1080 Wien, vertreten durch Prof. Dipl.-Ing. Mag.

Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in Wien, wegen

Unterlassung (Streitwert nach RATG EUR 18.620,-, nach JN

EUR 31.000,-), Urteilsveröffentlichung und Widerruf

(Streitwert EUR 1.000,-, Gesamtstreitwert nach RATG

19.620,-, nach JN EUR 32.000,-) über den Rekurs

(Streitwert im Provisorialverfahren nach RATG

EUR 18.620,-, nach JN EUR 31.000,-) und die Berufung der

beklagten Partei gegen den Beschluss und das Urteil des

Handelsgerichts Wien vom 10.7.2015, 39 Cg 37/14f-10,

jeweils in nichtöffentlicher Sitzung

I.den

B e s c h l u s s

gefasst:

Dem Rekurs wirdnicht Folgegegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden

Partei die mit EUR 412,35 (darin EUR 68,73 USt)

bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu

ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt

30.000,- EUR.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

II.zu Recht erkannt:

Der Berufung wirdnicht Folgegegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden

Partei die mit EUR 1.651,56 (darin EUR 275,26 USt)

bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen

zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR

30.000,-.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klägerin ist eine politische Partei iSd PartG,

allgemein als „Die Grünen“ bekannt. Zur Frage des privaten

Waffenbesitzes vertreten die Grünen eine eher restriktive

Position.

Der Beklagte ist Medieninhaber der Website www.querschuesse.

at. Seit 12.05.2014 wird auf dieser Website ein

– vom Beklagten als „Autor“ verfasster – Artikel unter

dem Titel „Wen man auf keinen Fall wählen sollte“ veröffentlicht.

Unter der Zwischenüberschrift „Als erste

Nicht-Wähl-Kandidaten kommen die Grünen in Frage“ ist

dort u.a. zu lesen:

„Als erste Nicht-Wähl-Kandidaten kommen die Grünen

in Frage.

Erstens sind sie ideologisch den Kommunisten und den

Nazis sehr nahe – in manchen Fragen ident. Totalitaristen

reinsten Wassers. Eine Verbieterpartei, die sich in der

EU hervorragend etabliert hat. Zuerst gegen die EU, jetzt

aber glühende Befürworter der EUdSSR, weil es da fette

Posten gibt. Sie leben dort wie die Maden im Speck, gehören

längst zum EU-Establishment.

Die Grünen sind allesamt verbiesterte Gegner des

privaten legalen Waffenbesitzes. Nazis eben. Die wirren

Vorstellungen der Frau Kallenbach von den deutschen Grünen

sind in der Waffen-Richtlinie 2008 umgesetzt worden

und haben uns unter anderem die unheilvolle Registrierung

beschert, die uns noch unglaublich schaden wird.

Mehr ist nicht zu sagen. Die Grünen sind unwählbar.

In Österreich und noch mehr in Europa.“

Auch der weitere Text des Artikels setzt sich mit

der Wählbarkeit von Parteien, nicht zuletzt aus der Sicht

ihrer Einstellung zum legalen Waffenbesitz Privater, auseinander.

DieKlägerinbegehrt, dem Beklagten die Behauptung

und/oder Verbreitung der Behauptung oder sinngleicher

Behauptungen, die Grünen seien Nazis; hilfsweise der Behauptung,

die Grünen würden hinsichtlich des privaten legalen

Waffenbesitzes dieselbe politische Einstellung wie

die NSDAP vertreten und seien daher Nazis.

Weiters erhob die Klägerin hiezu ein Begehren auf

Widerruf und Urteilsveröffentlichung und beantragte überdies

die Erlassung einer dem Haupt- und Eventualbegehren

inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung.

Sie brachte im Wesentlichen vor, die Behauptung, die

Grünen würden hinsichtlich des privaten legalen Waffenbesitzes

dieselbe politische Einstellung wie die NSDAP vertreten

und seien daher Nazis, sei falsch, ehrenrührig und

kreditschädigend. Es handle sich um eine wertende Tatsachenbehauptung,

die objektiv überprüfbar sei. Die Klägerin

habe niemals einen auf Rassismus und Antisemitismus

basierenden Ausschluss politisch Andersdenkender von privatem

Waffenbesitz unter gleichzeitiger Bewaffnung par-

teitreuer Mitglieder gefordert. Die Unterstellung des Beklagten

sei geeignet, die Klägerin im öffentlichen Ansehen

verächtlich zu machen und herabzusetzen und beeinträchtige

das Ansehen und den Ruf der Klägerin in der Öffentlichkeit.

Zum Sicherungsantrag bringt sie vor, der

Klägerin drohe ein unwiederbringlicher Schaden; eine besondere

Dringlichkeit ergebe sich aus den bevorstehenden

Wahlen.

DerBeklagtebrachte vor, aus dem Gesamtzusammenhang

ergebe sich, dass er nicht behauptet hätte, die Grünen

seien Nazis. Der inkriminierte Text drücke vielmehr aus,

dass die Einstellung der Grünen, der Kommunisten und der

Nationalsozialisten zum privaten Waffenbesitz, nämlich

ein weitgehendes Verbot des privaten Waffenbesitzes der

Bürger bei staatlichem Monopol auf Waffenbesitz, ähnlich

seien. Die Äußerung sei vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit

gedeckt; in der politischen Auseinandersetzung müssten

die Beteiligten mehr einstecken als im normalen gesellschaftlichen

Verkehr. Die Website sei erkennbar satirisch

und künstlerisch gestaltet. Die Dringlichkeit des-

Sicherungsantrag sei weggefallen; der Klägerin sei kein

Schaden entstanden, weil sie bei den Wahlen zum Europäischen

Parlament (vier Tage nach Klagseinbringung) einen

Stimmenzugewinn verzeichnet hätte.

Mit den angefochtenen Entscheidungen wies dasErstgericht

das auf Unterlassung gerichtete Hauptbegehren sowohl

der Klage als auch des Sicherungsantrags ab; es gab

dem Eventualbegehren statt, verpflichtete den Beklagten

zum Widerruf und dessen Veröffentlichung und und erließ

die einstweilige Verfügung mit ihrem eventualiter beantragten

Inhalt. In seiner Kostenentscheidung verpflichtete

es den Beklagten, der Klägerin die mit EUR 3.621,44

bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.

Dazu traf es die aus den Seiten 5 bis 7 der Urteilsausfertigung

ersichtlichenFeststellungen, auf die verwiesen

wird.

Rechtlichführte es aus, auch juristischen Personen

komme das Recht auf Ehre zu. Dass der Klägerin aufgrund

des Stimmengewinns bei der Wahl am 25.5.2014 kein Schaden

entstanden sei, ändere nichts daran, dass sie in ihrem

Recht auf Ehre beeinträchtigt sei und ihr daher bei Wiederholungsgefahr

ein Unterlassungsanspruch zustehe. Der

Unterlassungsanspruch wegen Ehrenbeleidigung solle nämlich

auch vor künftigen ideellen Schäden schützen. Daher

gewähre die Rechtsprechung bei erfolgter Ehrenkränkung

einstweilige Verfügungen ohne gesonderte Gefahrenbescheinigung.

Das Recht auf Ehre und Wahrung des wirtschaftlichen

Rufs seien absolut geschützte Persönlichkeitsrechte, daher

indiziere jede „Beeinträchtigung des § 1330 ABGB“ die

Rechtswidrigkeit des Verhaltens. Für die abschließende

Beurteilung sei eine umfassende Interessenabwägung erforderlich,

bei der insbesondere auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit

Bedacht zu nehmen sei. Eine Herabsetzung

eines anderen durch unwahre Tatsachenbehauptungen oder

durch Werturteile, die auf unwahren Tatsachen basierten,

könne nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt

werden.

Zunächst sei zu beurteilen, ob eine Tatsachenbehauptung

oder ein Werturteil vorliege. Dies sei für die Tatbestandsmäßigkeit

des § 1330 Abs 2 ABGB von Bedeutung,

weil dieser Werturteile nicht erfasse; weiters deswegen,

weil nur die Verwirklichung des § 1330 Abs 2 ABGB einen

Anspruch auf Widerruf und Veröffentlichung gewähre;

schließlich sei für die Beweislast bedeutend, ob beide

Tatbestände verwirklicht seien, weil für eine Rufschädigung,

die gleichzeitig Ehrenbeleidigung sei, die Beweis-

last beim beklagten Täter liege und der Betroffene nur

die Verbreitung nachzuweisen habe.

Die Bezeichnung „Nazi“ stelle eine Beleidigung und

ein Werturteil dar, wenn es sich um den Vorwurf einer

verpönten Gesinnung ohne weitere Anhaltspunkte handle.

Wesentlich für die Unterscheidung zwischen Werturteil und

Tatsachenbehauptung sei, ob sich der Bedeutungsinhalt einer

Äußerung auf einen Tatsachenkern zurückführen lasse,

der einem Beweis zugänglich sei.

Der Beklagte stelle die Äußerung auf, dass die Klägerin

ideologisch den Kommunisten und Nazis sehr nahe

stehe, in manchen Fragen ident sei; dies treffe insbesondere

auf die Thematik des privaten legalen Waffenbesitzes

zu, zu dem die Klägerin in vehementer Gegnerschaft stünde.

Dieser Behauptung sei im Gesamtzusammenhang ein objektiver

Tatsachenkern zu entnehmen, der eine Überprüfung

der Richtigkeit der Äußerung zulasse, weshalb es sich um

eine Tatsachenbehauptung handle. Die behauptete inhaltliche

Nähe der Grünen zur NSDAP in der Frage des privaten

Waffenbesitzes sei jedoch nicht gegeben. Das WaffenG 1938

lege seinen Schwerpunkt auf einen (auch) von Rassismus

und Antisemitismus beruhenden Ausschluss politisch Andersdenkender

vom Waffenbesitz, während es Mitgliedern

der NSDAP ermöglicht habe, Waffen ohne Waffenschein zu

führen. Der Beklagte behaupte aber nicht einmal, dass die

Klägerin je einen auf Rassismus und Antisemitismus beruhenden

Ausschluss politisch Andersdenkender vom privaten

Waffenbesitz unter gleichzeitiger Bewaffnung „parteitreuer“

Mitglieder gefordert habe. Die Klägerin spreche sich

vielmehr vor dem Hintergrund für einen restriktiven Zugang

zum privaten Waffenbesitz aus, dass bei „freier“

Verfügbarkeit von Schusswaffen in privaten Haushalten Gefahren

geschaffen würden, durch die es zu Unfällen und

Gewaltverbrechen im familiären Bereich komme. Daher trete

die Klägerin für ein generelles Verbot mit Ausnahmen ein;

intendiert sei ein Schutz von Privatpersonen und der Familie,

sohin ein völlig anderes Motiv als bei der seinerzeitigen

NSDAP. Die Behauptung einer politischen Übereinstimmung

der Klägerin mit der Ideologie des Nationalsozialismus

in der Frage des privaten legalen Waffenbesitzes

sei daher nicht wahr.

Zwar sei ein Eingriff in das Recht der freien Meinungsäußerung

nur restriktiv vorzunehmen; aufgrund der

unwahren Tatsachenbehauptung, mit der hier die Bezeichnung

der Grünen als „Nazis“ verbunden worden sei, bestehe

aber keine Möglichkeit einer Rechtfertigung des Beklagten

mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung. Die Äußerung

sei daher auch eine Ehrenbeleidigung iSd § 1330 Abs 1

ABGB. Damit bestehe der verschuldensunabhängige Unterlassungsanspruch

zu Recht.

Für den Widerruf werde zumindest leichte Fahrlässigkeit

verlangt. Dem Parteienvorbringen zu den Entscheidungen

der Strafgerichte sei zum Vorliegen von Verschulden

nichts zu entnehmen, weil bis zuletzt kein rechtskräftiges

Urteil vorgelegen sei und es beim zivilrechtlichen

Ehrenschutz nicht auf die strafgesetzmäßige Tatbestandsmäßigkeit

ankomme. Der Beklagte habe aber die gebotene

Sorgfalt außer Acht gelassen; daher bestehe auch der Anspruch

auf Widerruf samt Veröffentlichung zu Recht. Das

Hauptbegehren bestehe nicht zu Recht, weil der Beklagte

nicht in dieser Allgemeinheit behauptet habe, Grüne seien

Nazis. Hingegen treffe das Eventualbegehren den Verstoß

präziser und könne zugesprochen werden.

Der Unterlassungsanspruch könne durch einstweilige

Verfügung gesichert werden, ohne dass es einer gesonderten

Gefahrenbescheinigung bedürfe. Da bereits bei einem

einmaligen Verstoß Wiederholungsgefahr zu vermuten sei

und der Beklagte keine Anstalten gemacht habe, das Ge-

richt vom Gegenteil zu überzeugen, sei Wiederholungsgefahr

gegeben. Einer politischen Partei drohe durch unwahre

Behauptungen über ihr politisches Verhalten zumindest

bei den nächstfolgenden Wahlen ein unwiederbringlicher

Verlust an Wählern. Damit sei auch der wirtschaftliche

Ruf der Beklagten betroffen und ein unwiederbringlicher

Schaden gegeben. Der Beklagte hätte auch Kenntnis von der

Unwahrheit der Äußerung gehabt oder haben müssen. Daher

sei auch dem Eventualbegehren im Provisorialverfahren

stattzugeben.

Dagegen richten sich derRekursund dieBerufungdes

Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit

dem Antrag auf Abänderung durch Abweisung des Antrags auf

Erlassung einer einstweiligen Verfügung und durch Klagsabweisung;

hilfsweise wird jeweils ein Aufhebungsantrag

gestellt. Weiters beantragt der Beklagte die Abänderung

der Kostenentscheidung dahin, dass die Klägerin zum Kostenersatz

in Höhe von EUR 2.291,78 verpflichtet werde

(„Kostenrekurs“).

Die Klägerin beantragt, dem Rekurs und der Berufung

nicht Folge zu geben.

Die Rechtsmittel sindnicht berechtigt.

1.Vorauszuschicken ist, dass der erkennende Senat

die Rekurs- und Berufungsausführungen für nicht stichhältig

erachtet, die damit bekämpfte – bereits wiedergegebene

– Begründung des Ersturteils hingegen für zutreffend.

Es kann daher auf deren Richtigkeit verwiesen und zu den

Argumenten der Berufungswerberin lediglich kurz Stellung

genommen werden (§ 500a ZPO).

Da der Beklagte seine Rekursausführungen auch zu

Ausführungen der Berufung erhebt, kann darauf unter einem

eingegangen werden.

2.Der Beklagte macht geltend (Punkt 1. der Rechtsrüge),

die Beurteilung des Erstgerichts, dass zur Frage

des privaten Waffenbesitzes keine inhaltliche Nähe zwischen

der NSDAP und den Grünen vorliege, sei unzutreffend.

So gehe das Erstgericht unrichtig davon aus, dass

das WaffenG 1938 Mitgliedern der NSDAP gestattet hätte,

Waffen auch ohne Waffenschein zu führen. Richtiger Weise

treffe das lediglich auf Anghörige des Staates oder bestimmter

staatsnaher Institutionen bzw bestimmte Führer

der NSDAP zu. Auch das Waffengesetz 1938 sehe keine Bewaffnung

parteitreuer Mitglieder vor, sodass es nicht

darauf ankomme, dass die Klägerin eine Bewaffnung parteitreuer

Mitglieder nicht gefordert habe. Das Erstgericht

übersehe auch, dass Juden der Waffenbesitz nicht

durch das WaffenG 1938, sondern durch die Verordnung gegen

den Waffenbesitz von Juden, RGBl I, 1573, verboten

worden sei.

Der Beklagte beanstandet weiters, dass das Erstgericht

bei der Wiedergabe der Gründe, aus denen sich die

Klägerin für einen restriktiven Zugang zu privatem Waffenbesitz

ausspricht, nicht den Konjunktiv verwendet

habe, sodass der Eindruck entstehe, es habe diese Gründe

als Tatsachen festgestellt. In Wahrheit würden sich die

von der Klägerin geäußerten Motive nicht von der NS-Propaganda

unterscheiden, die das WaffenG 1938 mit dem

Schutz der öffentlichen Sicherheit begründet habe. Sowohl

die Klägerin als auch die Nationalsozialisten strebten

ein weitgehendes Verbot des privaten Waffenbesitzes bei

gleichzeitigem staatlichen Monopol auf Waffenbesitz an.

Schließlich hätte das Erstgericht die Motive der

Klägerin und der Nationalsozialisten nicht beachten dürfen,

weil der Beklagte über die Motive keine Ausführungen

getätigt habe und nicht behauptet habe, dass diese identisch

wären.

Dazu wurde erwogen:

§ 1330 ABGB schützt die Ehre von Personen, also ihre

Personenwürde (Abs 1) und ihren Ruf (Abs 2). Abs 1 sanktioniert

Ehrenbeleidigungen, die zugleich Tatsachenbehauptungen

sein können; Abs 2 hingegen nur unwahre rufschädigende

Tatsachenbehauptungen, nicht jedoch Werturteile

(Danzlin KBB4 Rz 2; 6 Ob 159/06k; 6 Ob 218/08i).

Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden

oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet

sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten

Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten

(RIS-Justiz RS0031883; RS0032489). Wesentlich

ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern

zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass

sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt,

sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann

(RIS-Justiz RS0031883 [T30, T32]).

Das Recht auf freie Meinungsäußerung deckt unwahre

Tatsachenbehauptungen nicht. Daher dürfen auch Werturteile,

die konkludente Tatsachenbehauptungen (RIS-Justiz

RS0031810) sind, nicht schrankenlos geäußert werden (zuletzt

6 Ob 201/15z); allerdings sind überspitzte Formulierungen

unter Umständen hinzunehmen, soweit kein massiver

Wertungsexzess vorliegt (RIS-Justiz RS0031883 [T33]).

Dabei sind bei Politikern die Grenzen erheblich weiter

gezogen als bei Privatpersonen (RIS-Justiz RS0115541;

RS0082182; RS0075552). Jedoch findet das Recht auf freie

Meinungsäußerung in der Interessenabwägung gegenüber der

ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer

unwahren Tatsachenbehauptung (6 Ob 115/14a; RIS-Justiz

RS0075552 [T11]; RS0054817 [T12]).

Das Erstgericht hat den inkriminierten Äußerungen

den objektiv überprüfbaren Tatsachenkern entnommen, dass

die Klägerin den Nazionalsozialisten insbesondere in der

Frage des privaten Waffenbesitzes ideologisch sehr nahe

stehe. Es hat die inkriminierten Äußerungen daher zutreffend

(auch) als Tatsachenbehauptung qualifiziert; dies

wird vom Beklagten in der Berufung auch nicht in Zweifel

gezogen.

Mit seinen Ausführungen zum WaffenG 1938 zielt der

Beklagte darauf ab, die Ausführungen des Erstgerichts

insgesamt als unrichtig darzustellen. Soweit er vorbringt,

dass das Erstgericht die Personengruppe, die nach

dem WaffenG 1938 zum Führen von Waffen ohne Waffenschein

berechtigt war, unzutreffend umschrieben habe, ergibt

sich daraus noch nicht, dass die inkriminierte Behauptung

einer ideologischen Nähe der Klägerin zu den Nationalsozialisten

hinsichtlich des privaten Waffenbesitzes richtig

wäre. Das gleiche gilt für die Berufungsausführungen,

wonach der Ausschluss von Juden vom privaten Waffenbesitz

aus einer entsprechenden Verordnung und nicht aus dem

WaffenG 1938 folgte.

Entgegen der Darstellung in der Berufung beschränkt

sich der Inhalt der strittigen Äußerungen nämlich nicht

auf die Aussage, dass die Klägerin ebenso wie die Nationalsozialisten

einen privaten Waffenbesitz ohne Waffenschein

nur für bestimmte Personengruppen zulassen wollten,

sondern nimmt auf die Ideologie Bezug (“Erstens sind

sie ideologisch den Kommunisten und den Nazis sehr

nahe“). Mit dem Hinweis auf die Ideologie bzw ideologische

Nähe wird aber – nach dem für die Ermittlung des Bedeutungsgehalts

maßgeblichen ungezwungenen Verständnis

der Aussagen in ihrem Gesamtzusammenhang durch einen

nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Bevölkerung

(RIS-Justiz 0031883) – auch auf die hinter einer konkreten

Forderung – Einschränkung des privaten Waffenbesitzes

ohne Waffenschein – stehenden Ideen Bezug genommen. Die

inkriminierten Äußerungen legen nahe, dass die von der

Klägerin und den Nationalsozialisten gewünschte Gestal-

tung des privaten Waffengebrauchs von ähnlichen Ideen getragen

ist. Das Erstgericht hat daher zutreffend hervorgehoben,

dass die Klägerin eine andere Zielrichtung verfolgt

als die Nationalsozialisten. Dass das Erstgericht

in diesem Zusammenhang die Ziele der Klägerin wiedergibt,

ist auch ohne Verwendung des Konjunktivs klar erkennbar.

Zudem darf nicht übersehen werden, dass die Personengruppen,

für die nach Ansicht der Klägerin bzw aus nationalsozialistischer

Sicht ein privater Waffenbesitz zulässig

sein sollte, nach vollkommen unterschiedlichen

Kriterien gebildet sind. So ist der von der Klägerin definierte

Personenkreis (SportschützInnen, JägerInnen,

Mitglieder traditioneller Schützenvereinigungen, Wachpersonal

konzessionierter Wach- und Schießgesellschaften)

der im WaffenG 1938 umschriebenen Personengruppe (Angehörige

der SS-Verfügungstruppe und der SS-Totenkopfverbände,

Unterführer der NSDAP vom Ortsgruppenleiter aufwärts,

der SA, der SS und des Nationalsozialistischen Kraftfahrkorps

vom Sturmführer aufwärts sowie der Hitlerjugend vom

Bannführer aufwärts) in keiner Weise ähnlich. Denn die

von der Klägerin umschriebenen Personengruppen orientieren

sich weder an staatlichen Organisationen noch an Parteiorganisationen,

während es sich bei den vom WaffenG

1938 umschriebenen Personengruppen durchwegs um solche

handelt, die in das System der nationalsozialistischen

Machterhaltung unmittelbar eingebunden waren. Zudem verlangt

die Klägerin nicht bloß eine Einschränkung auf bestimmte

Personengruppen, sondern bei Sportschützen und

Mitgliedern traditioneller Schützenvereine zusätzlich die

gesicherte Verwahrung der Waffen in den Schießstätten bzw

Vereinsräumen.

Das Erstgericht ist daher zutreffend zur Beurteilung

gelangt, dass die Tatsachenbehauptung, die Klägerin würde

in ihrer Haltung zum privaten legalen Waffenbesitz den

Nationalsozialisten ideologisch nahestehen, in ihrem Tatsachenkern

unrichtig ist.

3.Der Beklagte rügt weiters (Punkt 2. der Rechtsrüge),

das Erstgericht unterstelle ihm zu Unrecht, er hätte

behauptet, die Grünen, also die Mitglieder bzw Anhänger

der Klägerin, seien Nazis. Wenn im inkriminierten Text

behauptet werde, dass die Grünen ideologisch den Kommunisten

und den Nazis sehr nahe seien, dann sei klar, dass

damit nicht behauptet werde, dass sie Kommunisten oder

Nazis seien. Dies schon deshalb, weil kein Mensch gleichzeitig

Nazi und Kommunist sein könne. Ausgesagt werde

vielmehr, dass manche politische Ansichten der Grünen,

insbesondere zum privaten Waffenbesitz, den Vorstellungen

der Kommunisten und Nazis nahe kämen.

Das Erstgericht hat dem Beklagten nicht untersagt,

die Behauptung aufzustellen/zu verbreiten, die Grünen

seien Nazis, sondern die Behauptung, „die Grünen würden

hinsichtlich des privaten legalen Waffenbesitzes dieselbe

politische Einstellung wie die NSDAP vertreten und seien

daher Nazis“. Das Unterlassungsgebot umschreibt damit genau

jenen Tatsachenkern, den der inkriminierte Artikel

schon nach dem eigenen Berufungsvorbringen des Beklagten

hat. Soweit sich der Beklagte gegen ein Verbot der Behauptung

wendet, die Grünen seien Nazis, bekämpft er ein

vom Erstgericht gar nicht erlassenes Verbot.

Das Unterlassungsgebot kann auch nicht derart in

einzelne Teile zerlegt werden, dass es dadurch einen veränderten

Inhalt erhält. Das strebt aber der Beklagte an,

indem er dessen letzten Halbsatz („und seien daher

Nazis“) vom Tatsachenkern trennt, der die Bezeichnung als

Nazis begründet, nämlich dem Umstand, dass „die Grünen

[…] hinsichtlich des privaten Waffenbesitzes dieselbe

politische Einstellung wie die Nazis“ vertreten würden.

Die Entscheidungsgründe sind im Zweifel zur Auslegung des

Spruchs zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0000300). Das

Erstgericht hat aber – nicht nur mit der Abweisung des

Hauptbegehrens – sondern auch in den Entscheidungsgründen

klar gestellt, dass es ein Verbot der nicht weiter eingeschränkten

Aussage, die Grünen seien Nazis, nicht als berechtigt

ansieht; ein solches Unterlassungsgebot hat es

auch nicht erlassen.

4.Der Beklagte wendet sich weiters (Punkt 3. der

Rechtsrüge) gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts,

aufgrund der unwahren Tatsachenbehauptungen, mit

denen die Bezeichnung der Grünen als Nazis verbunden worden

sei, bestehe keine Möglichkeit der Rechtfertigung des

Beklagten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung. Er

hält dem entgegen, nicht behauptet zu haben, dass die

Grünen Nazis seien, sondern dass ihre Einstellung zum

privaten Waffenbesitz den Nationalsozialisten ähnlich

sei. Dabei sei zu beachten, dass die Klägerin selbst politische

Gegner oft als Nazis bezeichne und dass sie als

politische Partei mehr ertragen müsse, als Personen im

normalen gesellschaftlichen Verkehr.

Wie bereits ausgeführt, sind die Grenzen zulässiger

Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amts

im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen.

Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz

zeigen, besonders wenn sie selbst öffentliche Äußerungen

tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen

(RIS-Justiz RS0115541). Jedoch findet das Recht auf freie

Meinungsäußerung in der Interessenabwägung gegenüber der

ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer

unwahren Tatsachenbehauptung; eine solche wird nicht unter

Berufung auf das Recht der freien Meinungsäußerung

gestattet (6 Ob 115/14a mwN). Da die Behauptung des Beklagten

in ihrem Kern aber unwahr ist, ist das Unterlassungsbegehren

berechtigt.

5.Schließlich verweist der Beklagte auf ein mittlerweile

vorliegendes rechtskräftiges, den Beklagten

freisprechendes strafgerichtliches Urteil betreffend andere

als die im vorliegenden Verfahren inkrimierten Äußerungen

(Punkt 4. der Rechtsrüge). Daraus lasse sich ableiten,

dass politische Parteien eine stärkere Einschränkung

ihres Ehrenschutzes zugunsten des Widerstreits pluralistischer

Auffassungen hinnehmen müssten. Die Grünen

und die Nationalsozialisten wären für ein restriktives

Waffenrecht eingetreten; der Vergleich sei daher zulässig.

Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach

der Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerungen –

ideologische Nähe der Anhänger der Klägerin zu den Nationalsozialisten

– im Kern nicht der Wahrheit entspricht,

weshalb sie nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung

gerechtfertigt sind.

6.Der Beklagte macht weiters geltend (Punkt 5.),

dass die Webseite erkennbar satirisch und künstlerisch

gestaltet sei, worauf auf der Startseite hingewiesen werde.

Satire ist eine Form des künstlerischen Ausdrucks und

des gesellschaftlichen Kommentars, die durch die ihnen

innewohnende Übertreibung und Verzerrung der Realität

darauf abzielt, zu provozieren und aufzuregen (RS0031735;

RIS-Justiz RS0075696 [T18]). Ein auf der Startseite einer

Website angebrachter Hinweis auf satirische Inhalte führt

aber nicht dazu, dass jeglicher auf der betreffenden Website

abrufbare Inhalt allein deshalb als Satire anzusehen

wäre. Ein satirischer Charakter der konkret inkriminierten

Äußerungen ist aber nicht erkennbar; woraus er sich –

abgesehen von einem Hinweis auf der Startseite der Website

– ergeben sollte, wird in der Berufung auch nicht ausgeführt.

7.Zur einstweiligen Verfügung rügt der Beklagte,

dass eine allenfalls vorgelegene Dringlichkeit dadurch

weggefallen sei, dass die Wahlen zum Europäischen Parlament

am 25.5.2014 (vier Tage nach dem Antrag) stattgefunden

hätten. Der drohende Schaden durch die Verminderung

der Wahlchancen könne nicht mehr eintreten. Die Klägerin

habe bei diesen und den nächstfolgenden Wahlen Stimmenzugewinne

erzielt. Da der wirtschaftliche Ruf der Klägerin

offenbar nicht tangiert sei und ein unwiederbringlicher

Schaden nicht eingetreten sei, sei der Sicherungsantrag

abzuweisen.

Ein wegen einer Ehrverletzung oder einer kreditschädigenden

Äußerung zustehender Unterlassungsanspruch kann

durch einstweilige Verfügung gesichert werden, ohne dass

es einer gesonderten Gefahrenbescheinigung bedarf (RISJustiz

RS0011399). Dies deshalb, weil die Auswirkungen

einer Ehrverletzung oder Rufschädigung kaum zu überblicken

sind und sich durch Geldersatz nicht völlig ausgleichen

lassen (RIS-Justiz RS0011400; 17 Ob 23/11y).

Nach der Rechtsprechung ist zwar bei bloßer Schädigung

des wirtschaftlichen Rufes im Sinne des § 1330 Abs 2

ABGB – neben der Behauptung im Antrag – die nach § 381 Z

2 EO ausdrücklich erforderliche Gefahrenbescheinigung nur

dann entbehrlich, wenn nach der Art und Intensität des

Eingriffes im konkreten Einzelfall nach der Lebenserfahrung,

prima-facie, auf eine Gefährdung des überdies in

Geld nicht zur Gänze wiedergutzumachenden wirtschaftlichen

Rufs geschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0102054).

Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, weil die inkriminierten

Äußerungen nicht bloß als Rufschädigung iSd

§ 1330 Abs 2 ABGB zu qualifizieren sind, sondern als

„rufschädigende Ehrenbeleidigung“ (KissichinKletecka/

Schauer, ABGB-ON 1.02 § 1330 Rz 20) die Tatbestände sowohl

des § 1330 Abs 1 als auch Abs 2 ABGB verwirklichen.

Die Auswirkungen der Verletzung der Ehre der Klägerin

beschränken sich nicht auf das Abschneiden bei

Wahlen, sodass sich durch den Umstand, dass sie Stimmenzuwächse

erzielt hat, kein Wegfall des Sicherungsinteresses

ergibt.

8.Die Rechtsmittelausführungen des Beklagten erweisen

sich daher insgesamt nicht als berechtigt, sodass dem

Rekurs und der Berufung jeweils nicht Folge zu geben war.

9.Im Kostenpunkt begehrt der Beklagte, die Klägerin

zum Kostenersatz von EUR 2.291,78 zu verpflichten.

Das Erstgericht habe der Klägerin zu Unrecht den Ersatz

sämtlicher begehrter Kosten zugesprochen. Die Klägerin

habe das Eventualbegehren erst in der mündlichen Verhandlung

am 8.10.2014 gestellt, davor sei nur das Hauptbegehren

gegenständlich gewesen. Daher seien zwei Verfahrensabschnitte

zu bilden, wobei die Klägerin im ersten

Verfahrensabschnitt zur Gänze unterlegen sei. Sie habe

daher daher dem Beklagten die Kosten der jeweils nur zum

Hauptbegehren erstatteten Äußerung vom 4.6.2014, der Klagebeantwortung

und des vorbereitenden Schriftsatzes vom

1.10.2014 zu ersetzen. Im zweiten Verfahrensabschnitt,

der mündlichen Streitverhandlung vom 8.10.2014, sei die

Klägerin zur Hälfte durchgedrungen, sodass die Kosten gegenseitig

aufzuheben seien und der Beklagte der Klägerin

(bloß) die halbe Pauschalgebühr zu ersetzen habe.

Wird das Hauptbegehren abgewiesen, dem Eventualbegehren

aber stattgegeben, ist immer § 43 ZPO anzuwenden

(RIS-Justiz RS0110839). Die Voraussetzungen des § 43 Abs

2 ZPO sind in einem solchen Fall dann gegeben, wenn der

Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des

Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung

des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiellrechtliche

Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren

annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie

bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde (RISJustiz

RS0110839, RS0109703;Obermaier, Kostenhandbuch2

Rz 117). Zur Beurteilung, ob der zur Prüfung des Hauptbegehrens

erforderliche Verfahrensaufwand auch für die Prüfung

des Eventualbegehrens verwertbar ist, kann auf die

zur Kostenseparation entwickelte Rechtsprechung zurückgegriffen

werden. Alle Kosten, die abgrenzbar auch für das

Eventualbegehren verwertbar waren, sind gemäß seinem Erfolg

zu ersetzen, alle anderen sind nicht nur nicht ersatzfähig,

sondern gemäß dem Erfolgsprinzip dem Gegner zu

ersetzen (ObermaieraaO Rz 117).

Das Erstgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass

die Anspruchsgrundlage für beide Begehren ident ist. Die

Klägerin hat mit dem Eventualbegehren auch annähernd den

gleichen wirtschaftlichen Erfolg wie bei Stattgebung des

Hauptbegehrens erreicht, weil dem Beklagten im Ergebnis

die Unterlassung der von Anfang an inkriminierten Äußerungen

untersagt wurde.

Der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung

des Hauptbegehrens erforderlich war, konnte aber

auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet

werden. Dies betrifft sowohl die Schriftsätze der Klägerin

(Klage samt Sicherungsantrag ON 1, Schriftsatz vom

24.8.2014 ON 5) als auch des Beklagten (Äußerung vom

4.6.2014 ON 3, Klagebeantwortung ON 4 und vorbereitender

Schriftsatz vom 1.10.2014 ON 6). Sämtliche Schriftsätze

bezogen sich auf die selben inkriminierten Äußerungen des

Beklagten. Dass der zum Hauptbegehren aufgewendete Verfahrensaufwand

für die Prüfung des Eventualbegehrens verwertet

werden konnte, zeigt sich schon daran, dass die

Parteien in der mündlichen Streitverhandlung am 8.10.2014

jeweils kein zusätzliches Sachvorbringen zum Eventualbegehren

erstatteten, sondern bloß ihre Schriftsätzen vortrugen.

Dass das Eventualbegehren erst nach Klagseinbrin-

gung gestellt wurde, ändert damit nichts an der Verwertbarkeit

des gesamten zum Hauptbegehren getätigten Verfahrensaufwand

(vgl OLG Wien 1 R 134/15f).

Zutreffend hat daher das Erstgericht dem Beklagten

nach § 43 Abs 2 ZPO den Ersatz der gesamten Verfahrenskosten

erster Instanz auferlegt.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens

gründet auf §§ 41, 50 ZPO.

Die Klägerin hat eine gesonderte Rekursbeantwortung

eingebracht. In Rechtsmittelverfahren, in denen Rechtsmittel

oder deren Beantwortung zur Hauptsache mit jenen

im Provisorialverfahren verbunden werden können, erfolgt

jedoch keine gesonderte Honorierung; in sinngemäßer Anwendung

der Anm 4 zu TP 3 RATG steht nur die Verbindungsgebühr

von 25 % der für den Rechtsmittelschriftsatz gebührenden

Entlohnung zu (Obermaier, Kostenhandbuch² Rz

521; 1 Ob 25/04i). Die Verbindungsgebühr beträgt daher

25 % von EUR 1.374,50 (EUR 343,63) zuzüglich 20 % USt

(EUR 68,73), insgesamt sohin EUR 412,35.

Eine Honorierung der Replik im Kostenpunkt („Kostenrekursbeantwortung“)

der Klägerin hat neben den Kosten

des Berufungsverfahrens nicht zu erfolgen (RS0119892

[T4]; RS00087844 [T5]).

Die ordentliche Revision und der ordentliche Revisionsrekurs

waren nicht zuzulassen, weil die Ermittlung des

Bedeutungsinhalts einer Äußerung von den näheren Umständen

des Einzelfalls, insbesondere von der konkreten Formulierung

in ihrem Zusammenhang abhängt (RIS-Justiz

RS0115693; vgl RS0107768). Dies gilt auch für die Frage,

ob Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Äuße-

rung vorliegt (RIS-Justiz RS0113943 [T1]).

Oberlandesgericht Wien

1011 Wien, Schmerlingplatz 11

Abt. 1, am 27. April 2016

Dr. Regine Jesionek

Elektronische Ausfertigung

gemäß § 79 GOG

1 R 179/15y

P.S.: Wer bis daher gelesen hat, dem ist aufgefallen, daß die Richterin die Frau Dr. Jesionek war. Und wer sich dabei etwas denkt, der hat auch recht. Das ist nämlich die Ehegattin des Herrn Präsidenten Jesionek (Weißer Ring). Befangen ist sie aber nicht. Das stelle ich hiemit ganz eindeutig fest.

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