Reform des Waffengesetzes

Es wird Zeit:

Das liegt schon lange in meiner Schublade. Seit der letzten Reform des Gesetzes, verursacht durch die verschiedenen EU-Richtlinien und die oftmaligen Veränderungen unseres alten und guten Waffengesetzes kommt jetzt ein Versuch einer Gesamtreform des Gesetzes.

Einfacher, kürzer und bürgerfreundlicher soll das Gesetz werden, das sind meine Vorschläge. Wer das umsetzen soll und wird, das weiß ich noch nicht. Vielleicht die nächste Regierung, vielleicht nach den nächsten Wahlen? Wir brauchen daher dafür eine neue Regierung und einen neuen Innnenminister, daher müßte jetzt endöich darüber diskutiert werden.

 

 

Das Waffenrecht muß reformiert werden

 Das wäre ein Vorschlag zur Reform des Waffenrechts. Die vorgeschlagenen Reformen wären lange dringend erforderlich gewesen. Denn die Verwaltungspraxis ist zufolge des ÖVP-Regimes im BMI (Strasser und Nachfolger) total verludert.

Diese Reformen wären allesamt vernünftig. Sie würden jedenfalls Verwaltungseinsparungen bringen, die Sicherheit Österreichs verbessern und das Gesetz einfacher, klarer, bürgerfreundlicher und verständlicher machen. Sie wären auch mit den von der EU geforderten Richtlinien vereinbar.

 

Die Vorschläge – der Reihe nach:

Die leidige „Innehabung“ im § 6:

Das Waffengesetz setzt Innehabung und Besitz gleich. Im Waffenrecht hat das eine gewisse Berechtigung und ist für die Verwaltung recht praktisch. Wie das aber derzeit gehandhabt wird, kriminalisiert es unnötigerweise Jäger und Sportschützen, die bei der Ausbildung des Nachwuchses in heimtückisch ausgelegte Fallen tappen. Der Absatz 2 zum §6 hat die Falle aufgerichtet.

Wenn man schon bei der Innehabung bleiben sollte, muß man die jägerischen und sportlichen Praktiken berücksichtigen. Vor allem bei der Jugenderziehung.

Vorschlag:

  • 6 Abs. 2 sollte lauten: Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen und Munition unter der Aufsicht und Verantwortung eines zum Besitz dieser Waffen und dieser Munition Berechtigten.

 

Transport von Waffen

 

Der § 7 Abs. 3 gibt immer Anlaß zu Mißverständnissen. Der Zweck des Transports könnte überhaupt ersatzlos entfallen.

Vorschlag:

  • 7 Abs.3 sollte lauten: Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie – in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen – in einem geschlossenen Behältnis bei sich hat.

 

Ermessensentscheidungen

Der § 10 (Ermessen) räumt dem öffentlichen Interesse Vorrang vor dem privaten Interesse ein. Eine totalitäre Geisteshaltung. Im Waffenrecht sollte aber das private Interesse Vorrang haben. Der rechtstreue Bürger und nicht der Staat soll Gegenstand des Gesetzes sein. Der Waffenbesitz ist schließlich ein verfassungsmäßig garantiertes Grundrecht.

Vorschlag:

  • 10: Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen ist privaten Rechten und Interessen der Vorrang einzuräumen.

 

Schießstätten

Hier ist der Schußwaffenbegriff zu präzisieren. Es gibt nämlich Beamte, die meinen, daß Kat. A-Waffen auf Schießplätzen nicht allgemein verwendet werden dürfen. Das ist endgültig klarzustellen.

Vorschlag:

  • 14 wäre zu ergänzen: . . . Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen aller Kategorien . . .

 

Verwahrung

Die Verordnungsermächtigung im § 16a sollte entfallen, sie ist überflüssig. Der Begriff: „sicher zu verwahren“ ist deutlich genug.

Vorschlag:

Der § 16a muß auf den ersten Satz beschränkt bleiben. Eine Verordnungsermächtigung ist entbehrlich und könnte zu Schikanen gegen legale Waffenbesitzer mißbraucht werden.

 

Verbotene Waffen

  • 17 Verbotene Waffen. Pumpguns (Vorderschaftrepetierflinten) und Schalldämpfer

Vorschlag:

Das Verbot der sogenannten „Pumpguns“ im § 17(1) Zi.4 muß aufgehoben und diese Waffe in die Kat B eingereiht werden. Das entspräche auch der EU-Richtlinie. Vernünftige Regeln für Jäger bei Gewehrscheinwerfern und für Jäger und Sportschützen bei Schalldämpfern sind inzwischen geschaffen worden.

 

Kriegsmaterial

  • 18 Kriegsmaterial. Die Kriegsmaterialverordnung bedarf dringend einer Modernisierung. Da halbautomatische Schußwaffen keine militärische Verwendung mehr haben, ist der § 1 Abs.1, lit. a überholt.

Vorschlag:

  • 1 Abs.1 lit. a KrMatV hätte zu lauten: „Vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre“ – und aus.

Ist inzwischen verwirklicht.

Halbautomaten:

  • 19 Abs. 2 Herausnahme von bestimmten Halbautomaten aus der Kat. B. Ist im Gesetz seit 1996 vorgesehen.

Vorschlag:

Hier wären die Anträge der Landesjagdverbände (liegen schon jahrelang vor und sind amtsmißbräuchlich nicht erledigt) endlich einer Erledigung zuzuführen.

 

  • 21 Waffenpässe

Die Behörden haben seit einigen Jahren die Vergabe von Waffenpässen immer mehr eingeschränkt und die Ermessensbestimmungen äußerst restriktiv (und auch gesetzwidrig) ausgelegt. Das hat sich für die öffentliche Sicherheit als sehr schädlich erwiesen.

Vorschlag:

Bei der Ausstellung von Waffenpässen ist die Prüfung des Bedarfes durch eine Prüfung der Sachkunde und der nötigen Fertigkeiten zu ersetzen. Wenn jemand Kenntnisse in rechtlicher Hinsicht betreffend Notwehrrecht und Waffenrecht nachweist und überdies den sicheren und kompetenten Umgang mit einer Verteidigungswaffe dartut, ist ihm ein Waffenpaß auszustellen. Ein diesbezügliches Ermessen kann daher entfallen. Die Wiederherstellung der Liste der gefährdeten Berufsgruppen wäre sinnvoll.

Die Liste des § 22 Abs.2 wäre zu ergänzen durch die Bestimmung:

5.es sich um einen Berufsoldaten oder einen Angehörigen der Miliz handelt

 

  • 23 Stückzahlbegrenzung

Die Stückzahlbegrenzung hat sich als überflüssig erwiesen, außerdem verursacht die Anwendung dieser Bestimmung, besonders die amtliche Beurteilung allfälliger Erweiterungen, einen ungerechtfertigt hohen Verwaltungsaufwand. Außerdem gibt es dabei eine höchst unterschiedliche Vollzugspraxis, die von Waffenbehörde zu Waffenbehörde dramatisch verschieden ist. Ein Grund für diese Stückzahlbeschränkung besteht absolut nicht.

Vorschlag:

Die diesbezüglichen Bestimmungen (§ 23) haben ersatzlos zu entfallen. Stückzahlbeschränkung darf es nicht mehr geben.

 

  • 25 Verläßlichkeitsüberprüfung

Die in fünfjährigen Abständen vorgenommenen Verläßlichkeitsüberprüfungen sind – soferne sie den Waffenführerschein betreffen – durchaus sinnvoll. Die Überprüfungen der Verwahrung sind es nicht. Verursacht unnötig hohe Kosten und Personaleinsatz, sollte daher entfallen.

Vorschlag:

Es genügt, wenn bei der erstmaligen Ausstellung eines Waffendokumentes die ordnungsgemäße Verwahrung überprüft wird (wobei natürlich solche Überprüfungen nur dann sinnvoll sind, wenn bereits eine entsprechende Waffe angeschafft ist). Die nachfolgenden Überprüfungen sind sinnlos und sollten daher entfallen. Hier ist ein großes Potential für Verwaltungseinsparungen gegeben. (Jährlich 400.000 Beamtenstunden).

Die Nachweise über den Waffenführerschein oder ähnliches sollten von den Waffenbesitzern, die ihn erbringen müssen, der Waffenbehörde unaufgefordert vorgelegt (eingesendet) werden.

 

  • § 30ff Registrierung

Die umfangreichste Reform des österreichischen Waffengesetzes. Sie hat die legalen Waffenbesitzer über Gebühr belastet, vor allem finanziell. Man könnte das aber sparsamer und bürgerfreundlicher gestalten.

Außerdem wäre es anzustreben, diese Registrierung überhaupt zu beseitigen. Das wird allerdings Aktivitäten bei der EU erfordern und liegt nicht im Kompetenzbereich des österreichischen Gesetzgebers.

Vorschlag:

Die Bürgerkarte (oder gleichwertige Mobiltetelefonregistrierung) müßte nicht nur für die Registrierungen des Altbestandes sondern auch für den Neuerwerb (nach dem 1.10.2012) zugelassen werden. Die hohen Kosten für Waffensammler und andere Waffenbesitzer, die mehrere solcher Waffen erwerben, können nicht hingenommen werden.

Außerdem müßte auch die Registrierung der Kat. B-Waffen bei privatem Besitzwechsel auch mit der Bürgerkarte (oä) möglich gemacht werden. Die Kat. B-Waffen sind ohnehin schon alle im ZWR registriert (oder müßten es sein).

Schließlich sind manche Konstruktionsfehler des Systems zu beseitigen (z.B.: Begründung, Wechselläufe u a.). Die Anmeldefrist wäre zu verlängern und mit Amnestiebestimmungen zu versehen. Außerdem wäre die Vertraulichkeit (Datenschutz) zu garantieren und Amtshaftungsbestimmungen für die „beliehenen Unternehmer“ eindeutig zu gewährleisten.

 

  • 38 Mitbringen von Schußwaffen (EUFWP)

Vorschlag:

Die im Abs. 3 festgesetzte Anzahl von 3 Schußwaffen (beim EUFWP) reicht nicht aus. Die Zahl ist auf fünf zu erhöhen.

 

  • 41 Größere Anzahl von Schußwaffen

Vorschlag:

Diese Bestimmung (§ 41) könnte zur Gänze ersatzlos entfallen. Eine solche Bestimmung gab es bis 1996 nicht, sie hat sich seither als entbehrlich erwiesen. Sie hat auch keinen merkbaren Sicherheitseffekt gebracht. Durch die erforderliche Registrierung kennt in Zukunft die Behörde auch die Anzahl der A, B und C (teilweise auch D)-Waffen.

 

  • 43 Erbschaft und Vermächtnis

Der Ausschluß von Waffen der Kat. A von der Vererbung ist nicht nur verfassungsrechtlich bedenklich. Die Bestimmung widerspricht auch den wiederholt gegebenen Zusagen der Politik bezüglich der Kat. A-Waffen. Hier sind die Waffenbesitzer grob getäuscht worden.

Vorschlag:

  • 43 Abs.4 muß auch die Kategorie A umfassen. Keine eigene Rechtfertigung bei diesen Gegenständen anläßlich einer Vererbung. Gleichzuhalten wäre auch die freiwillige Weitergabe von Waffen im engsten Familienkreise.

 

Ausnahmebestimmungen § 45 Abs.2

Die Grenze Erzeugungsjahr 1871 besteht seit mehr als 50 Jahren und ist daher lange überholt. Als neue Grenze wäre sinnvollerweise das Jahr 1900 anzusetzen und daher

Vorschlag:

Der § 45 Abs.2 ist entsprechend zu ändern und hier das Jahr 1900 anzusetzen.

 

Amnestiebestimmungen

Leider sind solche im geltenden Waffengesetz überhaupt nicht enthalten. Nur bei der Erbschaft gibt es so etwas, das ist aber nicht ausreichend. Ziel solcher Bestimmungen wäre es ja, illegale Waffen in einen legalen Bestand überzuführen und damit die Kontrolle solcher Waffen zu ermöglichen. Die bloße Straffreistellung bei einer Waffenabgabe (§ 50 Abs.3) genügt nicht. So werden sicher überhaupt keine Waffen abgegeben oder legalisiert.

Bei einer freiwilligen Meldung illegaler Waffen muß gewährleistet sein, daß der Meldende diese Waffen in seinen legalen Besitz übernehmen darf, die entsprechenden Waffendokumente ausgestellt erhält und ihm aus dem bisherigen illegalen Besitz keine rechtlichen Nachteile erwachsen. Natürlich nur, soferne der Meldende die persönlichen Voraussetzungen (§ 8 und 11 WaffG) erfüllt.

Dann werden sicher viele bisher illegale Waffen der Behörde angegeben und in den legalen, kontrollierbaren Besitz übergeführt.

 

Vorschlag:

Eine neue Bestimmung wäre zu schaffen, die wie folgt lauten sollte:

  • (neue Bestimmung)

(1)  Ein Mensch, der Waffen besitzt, ohne eine Berechtigung dafür zu haben, kann diese Waffen der Behörde melden. Erfolgt diese Meldung freiwillig und ohne daß diesbezüglich bereits ein behördliches Verfahren eingeleitet ist, ist der Betreffende straflos. Die Tatsache dieses illegalen Besitzes beeinträchtigt auch nicht seine Verläßlichkeit hinsichtlich Abs.3.

(2)  Stellt der Betreffende gleichzeitig den Antrag, auf Genehmigung dieser Waffen, so ist ihm diese Genehmigung zu erteilen und es sind ihm die entsprechenden Dokumente auszustellen.

(3)  Die Genehmigung kann nur verweigert werden, wenn mit der (den) bestreffenden Waffe(en) eine strafbare Handlung (nicht gem. Waffengesetz) begangen worden ist (sind) oder in der Person des Betreffenden die allgemeinen Voraussetzungen für den Besitz dieser Waffen nicht gegeben sind.

 

 

Deaktivierung

Ist Gegenstand der Novelle zum § 42 (ein neuer § 42 b wurde geschaffen). Es handelt sich dabei um ein rückwirkendes Gesetz, das gültige Individual-Bescheide aufhebt und somit eindeutig verfassungswidrig ist.

Das Gesetz in der jetzigen Form kriminalisiert unnötigerweise gutgläubige Besitzer von deaktivierten Gegenständen, die diese zum Teil sogar von staatlichen Stellen (Bundesheer) erworben haben. Das ist unerträglich und bedarf einer Abänderung.

 

Vorschlag:

Die bisher erfolgten Deaktivierungen sind weiterhin gültig und rechtmäßig. Der § 42 b ist somit ersatzlos zu streichen, ebenso die dazugehörigen Verordnungen.

 

Insgesamt sind diese Forderungen maßvoll, nützlich und bringen bedeutende Verwaltungseinsparungen. Ein Hauptteil der Tätigkeit der Waffenbehörden entfällt nämlich auf die Stückzahlregelung. Diese könnte zur Gänze entfallen und würde dort eine bedeutende Personaleinsparung bringen (mindestens 50%).

Die Sicherheit würde durch diese Reformen nicht verschlechtert – im Gegenteil.

 

Dr. Georg Zakrajsek für das Querschüsse-Team

 

P.S.: Die Vorschriften in der EU-Richtlinie bezüglich der Magazine und der Neukategorisierung der bisherigen Kat. D sollen jedenfalls entfallen.

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Geschätzter Dr.Zakrajsek
Schade das sie kein Simulationsforscher(a la Nicki Popper)sind,denn dann währen ihre Vorschläge in kürzester Zeit umgesetzt.
Aber leider bestimmen in Zeiten wie diesen die“Experten“,und nicht jene die sich wirklich auskennen.
Die neue Normalität macht es möglich.

Der war gut!!!!!!!!!!!

Das mit der Haartracht wollte ich auch schreiben…hahahaha…

Ein sehr guter Vorschlag für eine längst fällige Reform. Das ursprüngliche Gesetz war ja eigentlich ganz gut und praxisfreundlich.

Leider wird dieser Vorschlag aber schwer umzusetzen zu sein, es geht ja nicht um Lösungsansätze sondern dem Bürger immer mehr Hürden in den Weg zu legen.

Querschüsse
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