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Wehr Dich in der Not!

Wehr Dich in der Not!

Wir haben ja ein recht gutes Notwehrrecht. Abgesichert im Strafgesetzbuch. Da steht ganz klar drinnen, wann und wie man sich wehren darf (nicht muß). Wer es nochmals in der Kürze wissen möchte – und auch für juristische Laien verständlich – kann den § 3 StGB nachlesen. Klar, da gibt es keinen Zweifel.

Das Gesetz gibt uns also die Möglichkeit, uns zu verteidigen und zwar mit allen geeigneten Mitteln.

Und hier taucht schon eine erste Schwierigkeit auf. Es ist jedermann klar, daß Notwehr keine bloße „Unfugabwehr“ sein darf oder auch gegen den Angriff eines Kindes nicht zulässig wäre. Und das führt manche sogenannte „Juristen“ zu der Meinung, die Notwehr müßte „verhältnismäßig“ – also dem Angriff adäquat sein. Demnach wäre die Abwehr eines Messerangriffs mit einer Pistole nicht zulässig, weil unangemessen.

Und weil unsere heimischen Juristen weder gut studiert oder rechtlich gebildet sind, sehen die entsprechenden Urteile manchmal auch so aus.

Also nochmals: Notwehr hat „notwendig“ zu sein, also sie muß geeignet sein, den rechtwidrigen Angriff zu beenden, also zuverlässig zu stoppen. Wenn dabei der Angreifer zu Schaden kommt oder gar draufgeht, ist das seine Sache und der Verteidiger hat das nicht zu verantworten.

Pistole gegen Messer ist daher in Ordnung, Pistole gegen Baseballschläger genauso.

Was davon zu halten ist, wenn der heimische Gesetzgeber das Mitführen einer geeigneten Verteidigungswaffe verbietet, das wissen wir. Er macht damit die gesetzlich zulässige Notwehr unmöglich.

Aber gegen die Dummheit des Gesetzgebers gibt es keine Notwehr. Vorläufig noch nicht.

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