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Liebe Jäger! Welchen Waffenpaß habt Ihr denn?

Liebe Jäger! Welchen Waffenpaß habt Ihr denn?

Die meisten Jäger haben ohnehin keinen, denn die ÖVP-Innenminister haben den Waffenpaß für die Jäger nach und nach, beginnend mit 2000, abgeschafft. Aber es gibt immer noch solche Pässe und jetzt stellt sich die Frage, welchen man hat. Das kann nämlich für den Jäger und seine Waffen recht entscheidend sein. Es lohnt daher, sich die verfahrene Situation anzusehen und entsprechend zu beurteilen.

Leider hat sich die Politik in dieser Frage – also tatsächlich das Innenministerium, besser die ÖVP-Innenminister – uneinheitlich und zunehmend restriktiver verhalten. Auch haben die Waffenbehörden, hier meistens die Bezirkshauptmannschaften, die Genehmigungen nach eigenem Gutdünken ausgestellt oder verweigert. Von einem einheitlichen Gesetzesvollzug – wie es das Waffengesetz, das ja ein Bundesgesetz wäre, verlangt – war meistens nicht die Rede.

Von den Jägern und ihren Vertretern ist aber das alles hingenommen worden, politisch wurde nichts unternommen, um die Situation zu bereinigen oder gar zu verbessern.

Für die Jäger gibt es daher derzeit drei verschiedene Voraussetzungen für so einen Waffenpaß (hier besser Führ-Erlaubnis für Waffen der Kat B).

Zum Ersten:

Der Jäger hat einen alten – also vor dem ÖVP-Unrechtsregime im BMI – ausgestellten Waffenpaß. Der ist uneingeschränkt, berechtigt also den Inhaber dazu, diese Kat. B-Waffen (damals noch Faustfeuerwaffen) ständig und ohne weitere Voraussetzungen zu führen. Solange man also diesen Waffenpaß besitzt, darf man das. Ob bei der Jagd oder im privaten Umfeld, ist egal. Wer nicht muß, möge diesen „alten“ Waffenpaß nicht umtauschen, weil die Behörden dazu neigen, bei der Neuausstellung Beschränkungen anzubringen. Bitte merken: die Gültigkeit dieses Dokumentes ist unbeschränkt.

Zum Zweiten:

Der Waffenpaß enthält eine Beschränkung. Meistens: „Dauer der Ausübung der Jagd“. Auch andere Beschränkungen wären möglich. Dieser Waffenpaß berechtigt zum Führen, solange man eine entsprechende Jagdberechtigung (also in diesem Beispiel: Jagdkarte) hat. Auch damit ist das Führen immer möglich, muß also nicht bei der Jagd oder im Revier sein. Die angebrachte Beschränkung bedeutet aber, daß – löst man keine Jagdkarte mehr oder übt den entsprechenden Beruf auf den sich die Beschränkung bezieht, nicht mehr aus – sich dieser Waffenpaß in eine WBK verwandelt, die Berechtigung zum Führen erlischt.

Zum Dritten:

Die Regelung nach § 20 Abs. 1a des neuen Waffengesetzes. Das ist eine höchst unglückliche Regelung, über deren Problematik ich schon einigemale geschrieben habe. Aber die überaus dummen Jäger haben sich das so gewünscht und werden damit noch ihre blauen Wunder erleben. Denn schon sind manche Waffenbehörden dabei, den Begriff „Ausübung der Jagd“ äußerst restriktiv auszulegen. Und die manchmal angesprochenen „erläuternden Bemerkungen“ werden hier nicht helfen, die sind ja weder eine Verordnung und nicht einmal ein Erlaß.

Also bleibt als trauriges Resumee: der Waffenpaß unter „Erstens“ wird aussterben, der unter „Zweitens“ wird für die Jäger verschwinden und die saublöde Regelung im derzeitigen Gesetz wird uns Jägern noch viel Kummer bereiten und den Verwaltungsgerichten viel Arbeit bescheren. Die Jäger bleiben auf der Strecke.

Waidmannsheil!

P.S.: Verordnungen zum neuen Waffengesetz gibt es noch nicht. Ein Armutszeugnis für unsere Bürokratie, denn das Waffengesetz ist jetzt schon seit 1. 1. 2019 in Kraft. Neun Monate für so eine patscherte Verordnung zu brauchen ist schon ein Kunststück. Gratuliere! Aber wer weiß, vielleicht ist das sogar gut, dann was derzeit aus dem BMI kommt, ist ein Mist.

P.P.S.: Wie ich gerade aus dem BMI erfahren habe, ist eine bereits fertige (oder teilweise fertige) Verordnung im Kübel des BMI verschwunden. Hier war sicher die ÖVP am Werk, was zeigt, daß man dieser Partei das BMI keinesfalls mehr in die Hände fallen lassen darf.

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