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Dazu wird es noch eine Ergänzung geben. Allerdings die vergleichende Darstellung des deutschen und des schweizerischen Rechtes geht sicher nicht. Das sollen bitte die jeweis Zuständigen machen. Ich mache das sicher nicht. Ist viel zu problematisch.
Super Video, sehr informativ und top Qualität von Ton und Bild.
Wer verwaltet / verwahrt eigentlich die Waffen, bis sie dem Erben übergeben werden? Bleiben die in der Wohnung / Haus – also im Waffenschrank des Verstorbenen, beim Notar oder bei gar der Polizei? Gerade in der Urlaubszeit könnte es länger dauern, bis der Erbe wieder im Lande ist, deswegen habe ich mich gefragt, wie das genau abläuft.
Kommt auf die Art und Kategorie der Waffen an. Erbe kann die Waffen selber verwahren, außer es ist eine Waffe der Kat.A oder B
Sehr geehrter Herr Zakrajsek,
seit eingen Jahren bin ich schon treuer Leser Ihrer Querschüsse.
Zu diesem Thema hätte ich noch folgende Frage:
Person A hat in den 90er Jahren legal eine Pumpgun erworben, diese wurde dann zur Kategorie A und in der WBK von Person A eingetragen. Person B verfügt über eine gültige WBK mit freien Plätzen.
Gibt es eine Möglichkeit diese Waffe an Person B zu vererben oder wird Person A quasi posthum enteignet?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort
Leider nicht. Man müßte um eineGenehmigung ansuchen und die wird man nicht bekommen. Daher ist dann die Waffe weg. Ansuchen um Genehmigung jedenfalls machen. VfGH Beschwerde wird sicher aussichtlos sein
Vielen Dank für die Auskunft!