Die administrative Entwaffnung

Die administrative Entwaffnung

Österreich ist noch immer die Insel der Seligen – wenigstens im Vergleich zu Deutschland. Wir haben ein einigermaßen erträgliches Waffengesetz, die Verschärfungen 1996 und 2010 haben wir – werden wir – halbwegs überstehen.

Aber zwischen dem Gesetz und der Vollzugswirklichkeit klafft eine große Lücke. Was im Gesetz steht ist also nicht immer die Realität. Denn zwischen dem Gesetz und dem Bürger steht die Verwaltung, die Administration und hier ziehen die Sicherheitspolitiker die Fäden, geben Erlässe heraus, verkünden geheime Weisungen, tätigen Anrufe und gängeln die Beamten, die das Gesetz gerne so vollziehen wollen, wie es geschrieben ist, wie es der Gesetzgeber einst gemeint hat. Die aber haben in diesem System keine Chance und sterben ohnehin aus.

Es wird daher das Waffengesetz – wie gesagt im Kern vernünftig und auch in der Sicht der EU-Richtlinien noch immer erträglich gestaltet – administrativ ständig verschärft. Das freie Ermessen – durchaus sinnvoll bei der Umsetzung gesetzgeberischen Willens – wird immer mehr zulasten der legalen Waffenbesitzer eingeschränkt. Natürlich spielen hier auch phantasievolle Behördenleiter eine Rolle, die inzwischen ein gutes Gespür dafür entwickelt haben, wie man anständige Bürger mit der wohlwollenden Zustimmung hochrangiger Sicherheitspolitiker und der Höchstgerichte mehr und mehr drangsalieren kann.

Die nachfolgenden Abhandlungen sind daher recht umfangreich und ich habe sie dreigeteilt, um meine Leser nicht zu überfordern.

Der erste Teil handelt von der Ausstellung von Waffenbesitzkarten, der zweite von der Stückzahlbegrenzung und der dritte schließlich von den Waffenpässen. Es geht also nicht um das Gesetz, sondern um dessen Anwendung und den Vollzug durch die Waffenbehörden.

Hier sind Dinge eingerissen, die nicht nur wohlerworbene Rechte von legalen Waffenbesitzern beschneiden, sondern auch Entwicklungen contra legem befördern, die sich dann irgendwann auch in der Gesetzgebung niederschlagen. (z.B. § 43 Abs. 4 WaffG, die Vererbung von Kat. A-Waffen oder § 6 Abs. 2).

Die drei Beiträge sollen das aufzeigen. Sie sollen auch gleichzeitig eine Mahnung an die heutigen Sicherheitspolitiker sein, wie man mit einem Gesetz nicht umgehen darf. Und sie sollen die kommenden Sicherheitspolitiker (und die werden nach der nächsten Wahl hoffentlich kommen) darüber informieren, wie man das Vertrauen einer tief verunsicherten Bevölkerung wieder gewinnen kann. Gerade in Hinblick auf die geplante Registrierung der Waffen der Kat. C und D wird das besonders wichtig sein.

Es folgt der erste Teil:

Der administrative Kampf gegen die Waffenbesitzkarte

in den nächsten Querschüssen

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Querschüsse
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